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BVerwG·9 A 8/10·10.03.2011

Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung; Protokollergänzung; Zuständigkeit des Vorsitzenden; Antrag; Beweisantrag

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Berichtigung/Ergänzung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Streitpunkt ist, ob ein Vortrag über die Beiziehung von Akten protokollierungspflichtig und als Beweisantrag einzustufen ist und wer über einen Berichtigungsantrag entscheidet. Das BVerwG wertet den Antrag als Berichtigungsantrag, entscheidet, dass der Vorsitzende allein zuständig ist, und weist den Antrag als unbegründet zurück, weil kein protokollierungspflichtiger Vorgang vorlag und ein Beweisantrag substantiiert die zu belegenden Tatsachen benennen muss.

Ausgang: Berichtigungsantrag zur Niederschrift als unbegründet abgewiesen; kein protokollierungspflichtiger Vorgang und Beweisantrag nicht substantiiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Über einen Antrag auf Berichtigung der Niederschrift entscheidet entsprechend § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte wirkt nur mit, wenn dem Antrag entsprochen wird.

2

Ein Antrag im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO umfasst nur Sachanträge; verfahrensbezogene Anträge sind hiervon nicht erfasst.

3

Die Möglichkeit einer Protokollergänzung nach § 160 Abs. 4 ZPO besteht nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; spätere Anträge sind als Berichtigungsanträge nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO zu prüfen.

4

Ein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO erfordert neben der Angabe des Beweismittels die Benennung der tatsächlichen Behauptungen, die durch das Beweismittel bewiesen werden sollen.

Relevante Normen
§ 86 Abs 2 VwGO§ 105 VwGO§ 164 ZPO§ 160 ZPO§ 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

Leitsatz

1. Über einen Antrag auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung entscheidet entsprechend § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt dabei nur mit, wenn dem Antrag entsprochen wird.

2. Anträge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind nur die Sachanträge, nicht aber solche Anträge, die nur das Verfahren betreffen.

3. Für einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO reicht die Angabe eines Beweismittels nicht aus; es muss auch angegeben werden, welche tatsächlichen Behauptungen unter Beweis gestellt werden.

Gründe

1

Der Antrag ist dahin auszulegen, dass er auf eine jederzeit mögliche Berichtigung der Niederschrift nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO gerichtet ist. Zwar verwenden die Kläger den Begriff der Ergänzung der Niederschrift und beziehen sich auch auf § 160 Abs. 4 ZPO. Die Möglichkeit eines Antrags auf Protokollergänzung nach dieser Vorschrift besteht jedoch nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass ein später gestellter Antrag dieses Inhalts unzulässig wäre (vgl. Beschluss vom 18. Januar 1963 - BVerwG 2 C 16.60 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 2). Demgegenüber ermöglicht die Auslegung als Berichtigungsantrag eine sachliche Prüfung des Protokollierungsbegehrens. Über diesen Antrag entscheidet entsprechend § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt dabei nur mit, wenn dem Antrag entsprochen wird (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 105 Rn. 28).

2

Der Antrag ist unbegründet. Denn die Niederschrift ist nicht unrichtig, weil für den darin von den Klägern vermissten Vorgang in der mündlichen Verhandlung keine Protokollierungspflicht bestand. Der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger im Rahmen ihres abschließenden Vortrags wiederholte Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 auf Beiziehung der in diesem Schriftsatz genannten Akten der Autobahndirektion Nordbayern brauchte mangels entsprechender Vorschrift nicht von Amts wegen in die Niederschrift aufgenommen zu werden. Insbesondere handelte es sich nicht um einen Antrag im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Damit sind nur die Sachanträge, nicht aber solche Anträge gemeint, die nur das Verfahren betreffen (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 105 Rn. 50; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 160 Rn. 9 m.w.N.). Es handelte sich auch um keinen "wesentlichen Vorgang der Verhandlung" im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO. Zwar fallen Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO unter diese Vorschrift (vgl. Beschluss vom 2. November 1987 - BVerwG 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32). Der Antrag auf Aktenbeiziehung war jedoch kein derartiger Beweisantrag. Denn dafür reicht die Angabe eines Beweismittels nicht aus; es muss auch angegeben werden, welche tatsächlichen Behauptungen unter Beweis gestellt werden (vgl. Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG 8 C 248.63 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 4).

3

Mangels einer von Amts wegen bestehenden Protokollierungspflicht hätte der Vorgang gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO nur auf Antrag der Kläger in die Niederschrift aufgenommen werden müssen. Die Kläger behaupten aber in ihrem Berichtigungsantrag selbst nicht, dass sie in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Protokollierungsantrag gestellt haben.