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BVerwG·9 A 16/24·13.03.2025

Aufhebung des Beiladungsbeschlusses

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Aufhebung eines Beiladungsbeschlusses; das BVerwG lehnte den Antrag ab. Zentrales Problem war, ob die Beiladung weiter besteht, weil die Entscheidung einheitlich gegenüber allen Beteiligten ergehen muss. Das Gericht stellte fest, dass die Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses gemäß §121 VwGO auch die Beigeladene als Funktionsnachfolgerin betrifft. Der Beschluss ist unanfechtbar (§146 Abs.1 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Beiladungsbeschlusses abgewiesen; Beiladung bleibt bestehen, Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beiladung nach §65 Abs.2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die streitentscheidende Entscheidung einheitlich gegenüber der Beigeladenen und den übrigen Beteiligten ergehen muss.

2

Die Rechtskraft eines Planfeststellungsbeschlusses wirkt gemäß §121 VwGO auch gegenüber einer Beigeladenen, die Funktionsnachfolgerin des ursprünglichen Vorhabenträgers ist.

3

Die Aufhebung eines Beiladungsbeschlusses kommt nur in Betracht, wenn die für die Beiladung maßgeblichen Voraussetzungen entfallen und die Entscheidung nicht mehr einheitlich ergehen kann.

4

Beschlüsse über die Aufhebung einer Beiladung sind unanfechtbar (§146 Abs.1 VwGO), soweit das Gericht dies feststellt.

Relevante Normen
§ 65 Abs 2 VwGO§ 121 VwGO§ 146 Abs 1 VwGO§ 65 Abs. 2 VwGO§ Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG)§ 146 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 15. Juli 2021 - 9 A 12.21 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Beiladung der ... GmbH des Bundes gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegen weiterhin vor, weil die Entscheidung ihr und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht nur (und erst) für den Fall, dass das Verfahren 9 A 8.19 fortgesetzt wird, sondern für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren. Die Rechtskraft des Urteils vom 2. Juli 2020, die durch die Nichtigkeitsklage beseitigt werden soll, wirkt gemäß § 121 VwGO auch gegenüber der Beigeladenen, der nach dem Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG) nunmehr die Aufgabe zukommt, das Autobahnvorhaben durchzuführen, und die daher als Trägerin des im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss geregelten Vorhabens Funktionsnachfolgerin des Landes (in seiner Funktion als Vorhabenträger) geworden ist (vgl. zur Gleichstellung von Rechtsnachfolge und Funktionsnachfolge Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 110; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 11 ZB 08.822 - juris Rn. 17 m. w. N.). Mit der Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses ist das darin eingeräumte Baurecht mit allen im Beschluss verbindlich geregelten Rechten und Pflichten gegenüber der Beigeladenen verbindlich festgestellt. Die Frage der Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung betrifft diese daher unmittelbar in ihren Rechten, weshalb sie an dem Verfahren insgesamt zu beteiligen ist.

2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 1 VwGO).