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BVerwG·8 PKH 2/11, 8 PKH 2/11 (8 B 106/10)·09.05.2011

Schlechterstellung und Gleichheitssatz

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach Urteil des VG Gera. Das BVerwG verneint die Erfolgsaussichten: die Revision sei nach §132 Abs.2 VwGO nicht zuzulassen und eine Verletzung des Art.3 Abs.1 GG liege nicht vor. Gesetzesänderungen oder bloßes Wiederholen des Vorbringens rechtfertigen keine Zulassung; deshalb wurden PKH und Beiordnung abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgewiesen; Revision nicht zuzulassen mangels Aussicht auf Erfolg und fehlender Zulassungsgründe

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann.

3

Eine behauptete Schlechterstellung durch gesetzliche Regelungen verletzt nicht schon deshalb Art. 3 Abs. 1 GG, wenn zu der Rechtslage bereits höchstrichterliche Entscheidungen bestehen, die sie als verfassungsgemäß ansehen.

4

Die Herbeiführung einer gesetzgeberischen Änderung ist nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens und kann durch Zulassung der Revision nicht ersetzt werden.

5

Das bloße Wiederholen des erstinstanzlichen Vortrags ohne substantiiertes neues Vorbringen begründet keine Zulassung der Revision und rechtfertigt nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 132 Abs. 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Gera, 20. September 2010, Az: 2 K 489/08, Urteil

Gründe

1

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall für die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera nicht gegeben. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Die Beschwerde formuliert schon keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Der Hinweis, dass sicherlich noch eine Reihe von gleichgelagerten Fällen bei Verwaltungsgerichten anhängig seien, reicht dafür ebenso wenig aus wie die Auffassung, die höchstrichterliche Rechtsprechung zum redlichen Erwerb stelle einen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip dar. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Schlechterstellung der bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht mehr eingetragenen Käufer im Vergleich zu den eingetragenen Erwerbern nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <269 ff.>).

3

Die von der Beschwerde für notwendig gehaltene Gesetzesänderung zur Problematik der Nutzung und der Vorlage einer Nutzungsurkunde ließe sich in einem Revisionsverfahren nicht erreichen. Das gilt auch für die von der Beschwerde für notwendig gehaltene gesetzliche Fixierung, dass die Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen des Erwerbers genießen.

4

Weitere Zulassungsgründe werden von der Beschwerde nicht einmal sinngemäß geltend gemacht. Stattdessen wiederholt die Beschwerde ihren erstinstanzlichen Vortrag. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

5

Da Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung den Klägern nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die beantragte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 121 ZPO.