Nichterhebung von Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte, von der Erhebung gerichtlicher Kosten wegen angeblich unrichtiger Sachbehandlung abzusehen; das Gericht wertete das Begehren nach Zugang der Kostenrechnungen als Erinnerung (§66 GKG). Die Erinnerung wurde abgewiesen, weil keine greifbare Gesetzwidrigkeit bzw. eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung dargelegt wurde. Ein Vollstreckungsabwehrbegehren war ebenso erfolglos; es fehlten neue entscheidungserhebliche Tatsachen.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenerhebung nach §21 GKG als unbegründet abgewiesen; Vollstreckungsabwehrbegehren erfolglos
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Zugang der Kostenrechnungen gestellter Antrag, von der Kostenerhebung nach §21 GKG abzusehen, ist als Erinnerung i.S.d. §66 Abs.1 GKG zu werten; über die Erinnerung entscheidet der Senat durch einen Einzelrichter (§66 Abs.6 Satz1 GKG).
Von der Kostenerhebung nach §21 Abs.1 GKG ist nur dann abzusehen, wenn ein schwerer Mangel in Form einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung (greifbare Gesetzwidrigkeit) vorliegt.
Eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus Kostenrechnungen ist nur erfolgreich, wenn zulässige Einwendungen gegen die zugrundeliegenden Sachentscheidungen möglich sind; sonst sind derartige Angriffe allenfalls im Wege einer Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Sachentscheidung zu erheben.
Gegenvorstellungen oder erneute Vorträge gegen Kostenvollstreckung sind unbegründet, wenn keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen werden, die in den vorangegangenen Entscheidungen nicht berücksichtigt wurden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Gründe
Der Antrag, in den Verfahren BVerwG 8 B 115.09 und BVerwG 8 B 26.10 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung von der Kostenerhebung abzusehen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, weil er nach Zugang der Kostenrechnungen gestellt wurde (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479). Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Die Erinnerung der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerin rügt eine im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG unrichtige Sachbehandlung wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit". Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von der Kostenerhebung nach dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294 und vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BFH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - X E 4/05 - juris Rn. 4 und vom 13. November 2002 - I E 1/02 - BFH/NV 2003, 333). Es ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Die Erinnerung zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die eine Nichtzulassungsbeschwerde, die überdies von der Antragstellerin zurückgenommen wurde, und eine Anhörungsrüge zu einer Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gegenstand hatten, eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung durch den Senat geschehen sein sollte. Die Antragstellerin rügt stattdessen, dass die Landeshauptstadt vom Thüringischen Oberlandesgericht zur Leistung verpflichtet worden sei, weil die Nachlassgläubigerin rechtswidrig zwangsweise aus dem Nachlassvermögen gegen ihren ausdrücklichen Willen gesetzt worden sei.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckungsankündigung des Bundesamts für Justiz im Schreiben vom 28. September 2010 wendet, ist dieses Begehren ebenfalls im Zusammenhang mit den Kostenrechnungen zu sehen. Ihrem Ansinnen ist zu entnehmen, dass von einer Kostenerhebung abzusehen sei. Damit ist der gleiche Streitgegenstand betroffen, wie er bereits der Gegenvorstellung zu Grunde lag, über die mit Beschlüssen vom 12. Februar 2010 (8 KSt 13.09) und vom 29. April 2010 (8 B 26.10 - Anhörungsrüge dazu) entschieden wurde. Auch hier ist der Senat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen (Beschluss vom 21. April 2008 - BVerwG 3 KSt 2.08 u.a. - juris). Eine "Vollstreckungsabwehrklage" im Sinne von § 167 VwGO und § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts ist schon deswegen erfolglos, weil die Antragstellerin in diesem Zusammenhang keine Einwendungen vorbringen kann, die sich gegen die Richtigkeit der Sachentscheidungen richten, die diesen Kostenrechnungen zu Grunde liegen. Derartige Einwendungen lassen sich allenfalls mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Sachentscheidung selbst vorbringen. Das setzt allerdings voraus, dass diese einen vollstreckbaren Inhalt haben. Das ist hier nicht der Fall, weil die Sachentscheidungen auf die Feststellung lauten, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme beendet ist bzw. auf Einstellung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Auch wenn man das Begehren der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen die Vollstreckung der Gerichtsgebühren auslegte, wäre diese - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit dem Anliegen der Antragstellerin befasst. Neue Tatsachen hat sie mit ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2010 nicht vorgetragen, so dass auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 12. Februar 2010 und 29. April 2010 zu verweisen ist.