Zum Innenverhältnis der Kostenschuldner
KI-Zusammenfassung
Der Kläger zu 4 wandte sich mit einer Erinnerung gegen seine Mithaftung aus der Kostenrechnung vom 31. März 2011. Streitpunkt war, ob die Staatskasse bei der Festsetzung nach Kopfteilen das Innenverhältnis der Kostenschuldner berücksichtigen muss. Das BVerwG weist die Erinnerung zurück: die Kostenbeamtin hat § 8 Abs. 3 KostVfG beachtet, die Inanspruchnahme nach Kopfteilen ist nicht zu beanstanden und die Staatskasse muss das Innenverhältnis nicht ermitteln. Die Haftung des Beklagten folgt aus § 32 GKG i.V.m. § 421 BGB.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Inanspruchnahme nach Kopfteilen nach § 8 Abs. 3 KostVfG rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenschuldner haftet nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG als Gesamtschuldner für Gerichtskosten; die Haftung richtet sich nach dem Prinzip der Gesamtschuld (§ 421 BGB), wonach der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder teilweise verlangen kann.
Ist Gläubiger die Staatskasse, bestimmt die Kostenverfügung (KostVfG) die Auswahl der in Anspruch zu nehmenden Schuldner und bindet damit das Ermessen der Staatskasse.
Die Kostenverwaltung kann nach § 8 Abs. 3 KostVfG die Kosten nach Kopfteilen von allen Kostenschuldnern einfordern; die Staatskasse ist nicht verpflichtet, das Innenverhältnis der Kostenschuldner vorab zu prüfen oder zu ermitteln.
Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist unbegründet, wenn die Inanspruchnahme der Kostenschuldner nach den einschlägigen Vorschriften des KostVfG (z. B. Nachforderung nach Kopfteilen) in Form, Grund und Höhe nicht zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
vorgehend VG Gera, 23. Juni 2010, Az: 2 K 14/06, Urteil
Gründe
Der Einwand des Klägers zu 4 gegen seine Mithaftung gemäß der Kostenrechnung vom 31. März 2011 ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu werten.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.
Nach dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2011 - BVerwG 8 B 83.10 - tragen die Kläger die Kosten des von ihnen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens. Der Kläger zu 4 haftet dabei nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG als Gesamtschuldner für die Gerichtskosten. Seine Haftung ergibt sich aus § 421 Satz 1 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Er hat die freie Wahl, den Schuldner auszusuchen und braucht auch auf niemanden Rücksicht zu nehmen.
Ist Gläubiger die Staatskasse - wie im vorliegenden Fall -, dann wird dieses "Belieben" durch die Kostenverfügung (KostVfG) gesteuert, die als Verwaltungsvorschrift die Staatskasse in ihrem Ermessen bei der Auswahl des Schuldners bindet.
Die Kostenbeamtin hat § 8 Abs. 3 KostVfG beachtet. Demzufolge hat sie Kosten nach Kopfteilen von allen Kostenschuldnern eingefordert. Die Staatskasse braucht das Innenverhältnis der Kostenschuldner nicht zu kennen oder gar zu ermitteln (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., Rn. 3 bis 5 zu § 32 GKG).
Die Inanspruchnahme der Kostenschuldner nach Kopfteilen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 KostVfG mit der Kostenrechnung vom 31. März 2011 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.