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BVerwG·8 C 6.24·10.12.2025

Verbringen von Unternehmensbeteiligungen aus dem Beitrittsgebiet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermögensrecht (VermG/NS-Wiedergutmachung)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Entschädigung nach NS‑VEntschG wegen verfolgungsbedingter Verluste von Aktien an einer Berliner KGaA. Das VG wies die Klage ab, weil die Anteile durch Bestellung eines Notvertreters in den Anwendungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts „verbracht“ worden seien. Das BVerwG widerspricht: Für das Verbringen von Unternehmensbeteiligungen ist eine Aufgabe/Neubegründung des Gesellschaftssitzes durch konstitutiven Organakt erforderlich; tatsächliche Vorgänge oder Notvertreterbestellung genügen nicht. Mangels Feststellungen zu weiteren Anspruchsvoraussetzungen wurde zurückverwiesen.

Ausgang: Revision erfolgreich; klageabweisendes Urteil wegen fehlerhafter Annahme eines „Verbringens“ aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Belegenheit von Unternehmensbeteiligungen i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG ist grundsätzlich der Sitz des emittierenden Unternehmens maßgeblich; der Aufbewahrungsort von (Inhaber‑)Aktien ist regelmäßig ohne Bedeutung.

2

Unternehmensbeteiligungen sind aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts nur dann „verbracht“, wenn der Gesellschaftssitz im Beitrittsgebiet aufgegeben und in den westlichen Besatzungszonen bzw. Westsektoren Berlins neu begründet oder entsprechend verlegt worden ist.

3

Eine Sitzverlegung setzt einen konstitutiven Akt der hierfür zuständigen Gesellschaftsorgane (insbesondere satzungsgemäßen Sitzverlegungsbeschluss) voraus; rein tatsächliche Vorgänge oder die Aufnahme von Tätigkeiten von einem anderen Ort aus begründen keinen Sitzwechsel.

4

Die Bestellung eines Pflegers bzw. Notvertreters außerhalb des Beitrittsgebiets bewirkt für sich genommen keine Sitzverlegung und kann das „Verbringen“ von Beteiligungen in den räumlichen Anwendungsbereich des Rückerstattungsrechts nicht ersetzen.

5

Die Durchführung der Wertpapierbereinigung lässt für sich genommen weder auf eine vermögensrechtlich relevante Sitzverlegung schließen noch ändert sie die belegenheitsrechtliche Anknüpfung an den Sitz des Emittenten.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Buchst. b 35. DVO-UmstG§ 31 Abs. 1b VermG§ BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin§ Art. 50 Abs. 2 REAO§ 1 Abs. 6 VermG§ 1 NS-VEntschG

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 14. Dezember 2023, Az: 29 K 230/20, Urteil

Leitsatz

1. Unternehmensbeteiligungen sind aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verbracht worden, wenn der Sitz des Unternehmens aus dem Beitrittsgebiet in die westlichen Besatzungszonen oder in die West-Sektoren von Berlin verlegt worden ist (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - LKV 2009, 270 <271 f.> und vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - LKV 2010, 31 <32>).

2. Die Sitzverlegung erfordert einen konstitutiven Akt der hierfür zuständigen Organe der Gesellschaft. Rein tatsächliche Vorgänge wie etwa die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von einem bestimmten Ort aus genügen hierfür ebenso wenig wie die Bestellung eines Pflegers oder Notvertreters außerhalb des Beitrittsgebiets.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht den verfolgungsbedingten Verlust von Beteiligungen ihrer Rechtsvorgänger an der B. KGaA (im Folgenden: B.) in der Zeit von April 1933 bis September 1937 in Höhe von nominal insgesamt 10 Mio. RM geltend. Diese Beteiligungen waren von ihren jeweiligen Inhabern zum Zweck der einvernehmlichen Stimmrechtsausübung in Stimmrechtspools zusammengefasst worden.

2

Im Oktober 1931 schlossen die Bank of the X und die B. einen Vertrag, wonach erstere als "Agent" für ein Syndikat unter Führung eines vom Bankhaus Y beherrschten Hollandsche ... N.V. (im Folgenden: Z) von der B. ein Paket Handelsanteile von nominal 5 000 000 RM erwarb. Die Z veräußerte 1933 Aktien von nominal 3 680 600 RM an die K. N.Y. (im Folgenden: K.), ein Unternehmen von amerikanischen Angehörigen der Familie A. Am 15. November 1934 veräußerte sie Aktien von nominal 700 000 RM an die N. mbH, ein von der B. und dem Bankhaus Y gegründetes Unternehmen, sowie zwischen Oktober 1933 und Juli 1935 Aktien von nominal 538 000 RM an die von A1 gegründete C. N. J. (im Folgenden: C.), die später unter F. Corp. firmierte. Nach Angaben der Klägerin wurden die von der K. und der C. erworbenen Anteile von insgesamt nominal 4 218 600 RM im Jahr 1937 weiterveräußert.

3

Ein weiteres Paket Aktien von nominal 5 000 000 RM B.-Aktien erwarb Ende 1931 die von A2 gegründete I. Bank, die später in der Bank of the X aufging. Diese veräußerte die Aktien ab 1936 über das Bankhaus Y schrittweise überwiegend an der Börse.

4

Die B. hatte während des gesamten Zeitraums ihren Sitz in Berlin. Ihre Geschäftsadresse befand sich in der XYstraße ... in Berlin-Mitte, im späteren Beitrittsgebiet. Nach Kriegsende unterlag sie der Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom 5. Juni 1945 (VBl. I S. 18) zur Neuorganisation des Berliner Bankwesens, mit der das Ruhen der Banken in Berlin verfügt wurde. Im Jahr 1946 wurde einer ihrer Prokuristen gerichtlich als Notvertreter bestellt, wobei sich die Vertretung nicht auf Vermögen im sowjetischen Sektor erstreckte. Im November 1948 wurde die Gesellschaft auf das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg umgeschrieben. Die beiden bereits seit 1938 und 1944 persönlich haftenden Gesellschafter wurden wieder als persönlich haftende Gesellschafter eingetragen. Gemäß § 1 i. V. m. Liste A Nr. 2 der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 - Konzernverordnung - (VBl. I S. 112) wurde die B. im Beitrittsgebiet mit ihrem gesamten Vermögen enteignet und in Volkseigentum überführt. Im Oktober 1949 beantragte die B. unter einer Anschrift in Berlin (West) beim Landgericht Berlin die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung von B.-Anteilen gegeben seien. Das Landgericht erließ Anfang November 1949 einen entsprechenden Beschluss. Die B. ist in der Wertpapierbereinigungsliste mit dem Stichtag 1. Januar 1950 enthalten. Der von ihr dazu aufgestellte Bericht enthält am Ende eine Position "Stück 26 Rückerstattungs-Anmeldungen (...)". Im Jahr 1950 wurde die Bestellung des Notvertreters aufgehoben. Im Oktober 1953 wurde Frankfurt am Main gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b 35. DVO-UmstG vom 19. November 1949 als Sitz für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Währungsgebiet eingetragen.

5

Im Dezember 1992 meldete die Klägerin auf die B. bezogene vermögensrechtliche Ansprüche beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin und der Senatsverwaltung für Finanzen sowie beim Bundesministerium der Justiz an.

6

Mit Schreiben von Januar und März 2020 forderte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - BADV - die Klägerin gestützt auf § 31 Abs. 1b VermG unter Fristsetzung auf, die jüdischen Aktionäre der Bank of the X und ihre Anteile zu benennen, da sie nur insoweit entschädigungsberechtigt sei. Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom Februar 2020 mit der Begründung entgegen, die Bank of the X sei als juristische Person insgesamt der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt gewesen.

7

Das BADV lehnte den Antrag hinsichtlich der von der von der Bank of the X veräußerten Anteile in Höhe von 5 000 000 RM mit Bescheid vom 21. Juli 2020 mit der Begründung ab, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur Präzisierung des Vermögensgegenstands aus § 31 Abs. 1b VermG nicht nachgekommen. Zudem sei fraglich, ob die Bank of the X als jüdisches Unternehmen angesehen worden sei.

8

Mit Bescheiden vom 10. Februar 2021 lehnte das·BADV die Anträge hinsichtlich der von der Z an die K. sowie an die C. veräußerten Anteile in Höhe von nominal 3 680 600 RM und 538 000 RM mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, in welcher Höhe die Z oder Y an dem Syndikat/​Konsortium beteiligt gewesen seien. Jedenfalls aber sei die Vermutung, dass die Veräußerung verfolgungsbedingt erfolgt sei, widerlegt. Schließlich sei auch der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet, da die Aktien bereits 1935 nach Amsterdam verbracht worden seien und die B. ihren Sitz 1945 nach Frankfurt am Main verlegt habe. Außerdem hätten die Aktien der Wertpapierbereinigung unterlegen, so dass der Anwendungsbereich des Rückerstattungsgesetzes eröffnet gewesen sei.

9

Unter dem 15. April 2021 lehnte das BADV den Antrag hinsichtlich von der K. und der C. veräußerter Anteile in Höhe von insgesamt 4 218 600 RM mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, in welchem Umfang und an wen die Veräußerung erfolgt sei. Zudem sei der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet.

10

Schließlich lehnte das BADV mit Bescheid vom 25. Mai 2021 den Antrag hinsichtlich der an die N. mbH veräußerten Anteile in Höhe von 700 000 RM mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, in welcher Höhe die veräußerten Aktien im Eigentum der Z gestanden hätten. Zudem sei der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die genannten Bescheide jeweils gerichteten Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit der Begründung abgewiesen, der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes sei nicht eröffnet. Der dafür erforderliche räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet sei entfallen, wenn das Restitutionsobjekt nach der Entziehung und vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht worden und in dessen Anwendungsbereich gefallen sei. Das sei hier der Fall, denn spätestens mit der Bestellung eines Notvertreters habe die B. einen Sitz in Berlin (West) gehabt. Es komme nicht darauf an, ob hinsichtlich der entzogenen Beteiligung eine Rückgabe möglich gewesen sei oder jedenfalls Aussicht auf Rückgabe bestanden hätte. Es genüge, dass das Rückerstattungsrecht für die Fallkonstellation überhaupt eine Regelung bereitgestellt habe. Das sei hier der Fall. Darauf, ob bereits die Einbeziehung in die Wertpapierbereinigung allein die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausschließe, komme es nicht an.

12

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Revision trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es für die erforderliche Verbringung der B.-Anteile in den Geltungsbereich der hier für das alliierte Rückerstattungsrecht maßgeblichen Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 - REAO - (VBl. I S. 221) einer satzungsgemäßen förmlichen Verlegung des Sitzes der B. oder einer ihr gleichkommenden Verlegung der Geschäftstätigkeit in Groß-Berlin bis zum Ablauf der - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - maßgeblichen Anmeldefrist nach Art. 50 Abs. 2 REAO am 30. Juni 1950 bedurft hätte. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Die Notwendigkeit einer förmlichen satzungsgemäßen Verlegung folge aus den Grundsätzen für die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 6 VermG im Falle von Anteilsschädigungen. Danach komme es für die Belegenheit der Anteile auf den Rechtssitz der Gesellschaft an. Auch wenn für Berlin zunächst ein einheitliches Handelsregister bestanden habe, sei für die erforderliche Verbringung verfolgungsbedingt entzogener Anteile in den Geltungsbereich der REAO nicht irgendeine Verlegung von Aktivitäten der Gesellschaft oder von sie (vermeintlich) vertretenden Dritten von Berlin (Ost) nach Berlin (West) ausreichend gewesen. Eine satzungsgemäße Verlagerung des Sitzes der B. habe bis zum 30. Juni 1950 nicht stattgefunden. Dazu genüge weder die Bestellung eines Notvertreters noch die Eröffnung des Verfahrens zur Wertpapierbereinigung. Die streitgegenständlichen Aktien seien auch nicht in Form eines Surrogats aufgrund der Wertpapierbereinigung in den Geltungsbereich alliierten Rückerstattungsrechts verbracht worden.

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Das angegriffene Urteil beruhe zudem auf Verstößen gegen den Überzeugungsgrundsatz und das Recht der Klägerin auf die Gewährleistung rechtlichen Gehörs.

14

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Juli 2020, seine beiden Bescheide vom 10. Februar 2021 sowie seine Bescheide vom 15. April und 25. Mai 2021 aufzuheben und festzustellen, dass der Klägerin gemäß § 1 NS-VEntschG ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für den Verlust der Aktienanteile

1. der Bank of the X in Höhe von nominell 5 Mio. RM (17,857 % des Grundkapitals),

2. der Hollandsche ... N.V. (Z) in Höhe von nominell 3 680 600 RM (13,145 % des Grundkapitals),

3. der Hollandsche ... N.V. (Z) in Höhe von weiteren nominell 538 000 RM (1,921 % des Grundkapitals),

4. der Mitglieder der K. N.Y. in Höhe von insgesamt nominell 4 218 600 RM (15,06642 % des Grundkapitals) - namentlich A3 in Höhe von nominell 1 163 290 RM, A4 in Höhe von nominell 907 563 RM, A2-Nachlass (Estate of A2) in Höhe von nominell 1 609 747 RM sowie die F. Corp., vormals C. NJ in Höhe von nominell 538 000 RM - und

5. der Hollandsche ... N.V. (Z), veräußert durch Y, in Höhe von nominell 700 000 RM (2,5 % des Grundkapitals)

an der B. KGaA zusteht.

15

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist begründet. Zwar greifen die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen nicht durch (1.). Das angegriffene Urteil beruht jedoch nach § 137 Abs. 1 VwGO auf einem Verstoß gegen materielles revisibles Recht (2.) und erweist sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig (3.). Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht in der Sache entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO (4.).

18

1. Weder liegt der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) vor, noch hat das Verwaltungsgericht den klägerischen Anspruch auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die Rügen der Klägerin wenden sich nicht gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, sondern gegen deren materiell-rechtliche Rechtsauffassung zur Frage der Belegenheit der veräußerten Aktien, zu der die Klägerin Stellung nehmen konnte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der Bestellung des Notvertreters in Berlin (West) folge eine Sitzverlegung der B., ist eine rechtliche Schlussfolgerung, die weder auf einer selektiven oder sonst fehlerhaften Auswertung des Akteninhalts noch auf dem Übergehen von Beteiligtenvorbringen beruht.

19

2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Entschädigungsansprüche gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG schieden aus, weil der räumliche Anwendungsbereich von § 1 Abs. 6 VermG vorliegend nicht eröffnet sei, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

20

a) Nach seinem § 1 Abs. 6 Satz 1 ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Das Vermögensgesetz gilt wegen der Begrenzung seines räumlichen Geltungsbereichs auf das Beitrittsgebiet allerdings nur für solche Vermögensverluste, die einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweisen. Voraussetzung ist, dass sich die Entziehung im Beitrittsgebiet ereignete und der räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet auch bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch bestand (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 <288 f.> und vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 31).

21

Der erforderliche räumliche Bezug der Schädigung zum Beitrittsgebiet ist gewahrt, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt seiner Entziehung und auch bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch im Beitrittsgebiet belegen war. Wurde er dagegen nach der Entziehung, aber vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich der alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsgesetze verbracht und fiel in deren Anwendungsbereich, greift § 1 Abs. 6 VermG nicht ein. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt jedoch in Betracht, wenn ein im Beitrittsgebiet entzogener Vermögenswert vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes in den räumlichen Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verbracht wurde, ohne in dessen Anwendungsbereich zu fallen (BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 <289 ff.> und vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 34 f.). Maßgeblich ist dabei nicht, ob die rückerstattungsrechtlichen Regelungen noch in Kraft waren, sondern ob sie räumlich und zeitlich auf den Fall anwendbar waren und Regelungen zur Wiedergutmachung gerade dieser Schädigung bereitstellten. Daran fehlt es, wenn die einschlägigen rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen im Zeitpunkt des Verbringens des Vermögenswerts bereits abgelaufen waren (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 8 C 2.18 - LKV 2019, 455 <456 f.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 <291>). In diesem Fall war keine rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung mehr erreichbar. Das außer Acht zu lassen, würde dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes widersprechen, Wiedergutmachungslücken zu schließen, die sich aus dem Fehlen entsprechender rückerstattungsrechtlicher Regelungen im Beitrittsgebiet vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes ergeben.

22

b) Bei Unternehmensbeteiligungen richtet sich die Belegenheit nach dem Sitz des Unternehmens. Das gilt auch für Aktienbeteiligungen. Vermögensrechtlich sind Aktien unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital als Unternehmensbeteiligung anzusehen und am Sitz des Emittenten belegen (BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - LKV 2009, 270 <271 f.> und vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - LKV 2010, 31 <32>). Bei Inhaberaktien ist der Aufbewahrungsort der Aktien für die Anwendung des Vermögensgesetzes jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn der Sitz des die Aktien ausgebenden Unternehmens im Beitrittsgebiet lag (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - LKV 2009, 270 <272>).

23

Bei Unternehmen, die im später geteilten Berlin ansässig waren, kommt es nicht auf den - auf "Berlin" lautenden - Registersitz an, sondern darauf, ob sich der nach § 5 des Gesetzes über die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 30. Januar 1937 - AktG 1937 - (RGBl. I S. 107) in der Regel für die Sitzbestimmung maßgebliche Ort (Hauptniederlassung), an dem auch die Beteiligungsrechte auszuüben waren, im späteren Ost-Sektor und damit im zum Beitrittsgebiet gehörenden Teilgebiet Berlins befand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - LKV 2010, 31 <32>). Danach waren die verfahrensgegenständlichen Aktienbeteiligungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Veräußerung im Beitrittsgebiet, nämlich dem späteren Ostsektor von Berlin, belegen. Die Hauptniederlassung der B. befand sich seinerzeit in der Behrensstraße in Berlin-Mitte.

24

c) Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist dagegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, die verfahrensgegenständlichen Anteile seien vor Ablauf der hier einschlägigen Anmeldefrist gemäß Art. 50 Abs. 2 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin - REAO - (VBl. I S. 221) am 30. Juni 1950 in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht worden.

25

Aus dem für die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 6 VermG geltenden Kriterium der Belegenheit des Vermögensgegenstandes folgt, dass bei Unternehmensbeteiligungen von einem Verbringen des Vermögensgegenstands in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts nur bei Aufgabe oder Aufhebung des Sitzes im (späteren) Beitrittsgebiet und dessen Neubegründung in den westlichen Besatzungszonen oder West-Sektoren von Berlin oder bei einer dem entsprechenden Verlegung des Sitzes ausgegangen werden kann. Nur dann, wenn kein Sitz im Beitrittsgebiet verlieb, gab es dort keinen Ort mehr, an dem die Beteiligungsrechte auszuüben waren.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte die B. nicht "spätestens mit der Bestellung eines Notvertreters einen Sitz in West-Berlin". Vielmehr bedurfte es dazu eines konstitutiven Akts, etwa eines satzungsgemäßen Beschlusses über eine Sitzverlegung oder die Aufgabe des bisherigen und Begründung eines neuen Sitzes dort (BGH, Urteile vom 29. Januar 1959 - II ZR 215/57 - NJW 1959, 673 und vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136/59 - BGHZ 33, 195 <204>). Eine solche Sitzverlegung oder -begründung konnte weder durch tatsächliche Vorgänge (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136/59 - BGHZ 33, 195 <204> und Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 1/62 - BGHZ 38, 36 <39>) noch durch die Wahrnehmung von Geschäftsinteressen durch einen Beauftragten einzelner Aufsichtsratsmitglieder oder durch einen Pfleger herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 29. Januar 1959 - II ZR 215/57 - NJW 1959, 673). Auch eine Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung reichte dazu nicht aus. Sie konnte zwar die umstellungsrechtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz vom 19. November 1949 - 35. DVO-UmstG - erfüllen, weil diese Vorschrift alternativ an das Vorliegen eines Sitzes, einer Niederlassung oder eines Ortes der Geschäftsleitung im Währungsgebiet anknüpft (BGH, Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 1/62 - BGHZ 38, 36 <41>). Wie die Aufzählung als Alternativen bestätigt, steht der Ort der Geschäftsleitung einem satzungsmäßigen Sitz aber nicht gleich und kann einen solchen nicht begründen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136/59 - BGHZ 33, 195 <204> und vom 31. Januar 1963 - VII ZR 258/61 - BGHZ 39, 81 <87>). Die geschäftsleitende Tätigkeit für die juristische Person braucht nicht von einem nach der Satzung zur Vertretung berufenen Organ ausgeübt zu werden. Auch eine werbende Tätigkeit ist nicht erforderlich, sondern eine auf Erhaltung des Vermögens oder Abwicklung der Gesellschaft gerichtete Tätigkeit kann ausreichen. Es genügt, dass jemand rechtlich, wenn auch nicht aufgrund der Satzung, befugt ist, geschäftliche Maßnahmen für die juristische Person mit Rechtswirkung für diese vorzunehmen, und dies auch tatsächlich von einem bestimmten Ort aus derart tut, dass dieser Ort als Mittelpunkt geschäftlicher Oberleitung erscheint (BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 258/61 - BGHZ 39, 81 <83 f.>). In dieser Funktion kann derjenige, der geschäftsleitend tätig wird, zwar auf eine Verlegung oder Neubegründung des satzungsmäßigen Sitzes durch konstitutiven Akt hinwirken. Ohne satzungsrechtliche Grundlage kann er ihn jedoch nicht selbst vornehmen.

27

Gegen das Erfordernis eines konstitutiven Aktes zur Sitzverlegung oder -begründung spricht nicht, dass bei Untergang des Sitzes der juristischen Person im Beitrittsgebiet aufgrund der Enteignung und Überführung der Gesellschaft in Volkseigentum (dazu vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136/59 - BGHZ 33, 195 <204> und Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 1/62 - BGHZ 38, 36 LS 3) möglicherweise vorübergehend eine Restgesellschaft ohne Sitz bestehen konnte. Selbst wenn ein sitzloser Zustand als Grund für die Nichtigkeit der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, bleibt diese existent, bis sie für nichtig erklärt oder von Amts wegen gelöscht wird (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136/59 - BGHZ 33, 195 <204 f.> - Genossenschaft - unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 21. November 1955 - II ARZ 1/55 - BGHZ 19, 102 <105> - Aktiengesellschaft -). Weil die Enteignung die satzungsmäßige Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens außerhalb des Hoheitsgebiets des Enteignenden unberührt lässt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136/59 - BGHZ 33, 195 <200>), besteht die Möglichkeit, rechtzeitig den zur Sitzbegründung der Rest- oder Spaltgesellschaft erforderlichen Beschluss herbeizuführen.

28

Der danach erforderliche konstitutive Akt zur Verlegung des Sitzes der B. aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts vor Ablauf des 30. Juni 1950 lässt sich den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass der Notvertreter schon nicht das für die Bewirkung einer Sitzverlegung zuständige Organ der B. gewesen sein dürfte, konnte er eine solche auch mangels Erstreckung seiner Vertretungsbefugnis auf den Sowjetischen Sektor nicht bewirken.

29

Mangels selbständig tragender Alternativbegründung beruht das angegriffene Urteil auf dem festgestellten Bundesrechtsverstoß.

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3. Es erweist sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig. Aus den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Sitz der B. vor dem hier maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1950) in den Geltungsbereich alliierten Rückerstattungsrechts verlegt worden wäre.

31

a) Wegen des Erfordernisses eines konstitutiven Aktes für die Sitzverlegung reichen hierfür weder das geltend gemachte "Herausschmuggeln" von Effekten oder Geschäftsunterlagen aus dem Beitrittsgebiet in die westlichen Besatzungszonen noch überhaupt die (Wieder-)Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Westdeutschland aus.

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b) Auch die spätere Enteignung nach der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 - Konzernverordnung - (VBl. I S. 112) im Beitrittsgebiet führte nicht zu einer Verbringung der Unternehmensanteile durch Sitzverlegung in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts. Die Enteignung nach der Konzernverordnung führte nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Untergang der in Berlin (Ost) ansässigen Gesellschaft, sondern nur zum Verlust des von der Enteignung erfassten Unternehmensvermögens und zu einem Verbot weiterer Tätigkeit in Groß-Berlin (vgl. § 1 Konzernverordnung; BGH, Urteil vom 12. April 1954 - IV ZR 231/53 - NJW 1954, 1195 <1196>). Wegen des Territorialitätsprinzips beschränkte sich die Wirkung der Enteignung auf das Gebiet des Hoheitsträgers, der sie vorgenommen hatte. Das außerhalb seines Hoheitsgebiets belegene Gesellschaftsvermögen blieb unberührt, es sei denn, der dortige Hoheitsträger erkannte eine extraterritoriale Enteignungswirkung für sein Gebiet an (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1954 - IV ZR 231/53 - BGHZ 13, 106 <108> - unter II. a.E. für "Westvermögen", vom 11. Juli 1957 - II ZR 318/55 - BGHZ 25, 134 <143 f.> und vom 5. Mai 1960 - VII ZR 92/58 - BGHZ 32, 256 <259>). Dies hat der Bundesgerichtshof für Enteignungen in der sowjetisch besetzten Zone und in den Ostblockstaaten hinsichtlich des verbliebenen Vermögens in den westlichen Sektoren und Besatzungszonen sowie später der Bundesrepublik Deutschland verneint (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1957 - II ZR 318/55 - BGHZ 25, 134 <148 f.>). Eine Erstreckung sowjetischer Enteignungen auf dieses Vermögen wurde auch abgelehnt, wenn neben dem Vermögen der juristischen Person zusätzlich die Mitgliedschaftsrechte an ihr enteignet wurden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136/59 - BGHZ 33, 195 <197 f.>) oder wenn nur die Mitgliedschaftsrechte Gegenstand der Enteignung waren (BGH, Urteile vom 5. Mai 1960 - VII ZR 92/58 - BGHZ 32, 256 <259 ff.> und vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136/59 - BGHZ 33, 195 <198>). Die durch die Konzernverordnung enteignete B. bestand daher mit ihrem im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts belegenen Vermögen an ihrem satzungsgemäßen Sitz fort.

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c) Auch aus der Einbeziehung von Aktien der B. in die Wertpapierbereinigung ergibt sich nicht die räumliche Unanwendbarkeit von § 1 Abs. 6 VermG. Die Durchführung der Wertpapierbereinigung erlaubt nicht den Schluss, der Emittent habe seinen Sitz in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verlegt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens - Wertpapierbereinigungsgesetz (WBG Berlin) - vom 26. September 1949 (VOBl. I S. 346) waren die Vorschriften des Gesetzes auf Aussteller anzuwenden, die ihren Sitz bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1949 in Groß-Berlin und ihre Verwaltung im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin hatten. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1951 (VOBl. I S. 530) erweiterte den Anwendungsbereich auf Emittenten, bei denen die Voraussetzungen - Sitz in Berlin und eine Verwaltung in Berlin (West) - im Zeitraum vom 1. Oktober 1949 bis zum 1. April 1951 eingetreten waren. Danach genügten ein Sitz im (heutigen) Beitrittsgebiet und ein davon abweichender Geschäfts- oder Verwaltungssitz in den Westsektoren. Mit der Anmeldung zur Wertpapierbereinigung wurde noch nicht einmal ein Ort der Geschäftsleitung begründet (BGH, Beschluss vom 18. März 1965 - VII ZB 16/64 - BGHZ 43, 344 <348>).

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Unabhängig davon war die rückerstattungsrechtliche Beurteilung und ist die vermögensrechtliche Beurteilung nicht an diejenige der Wertpapierbereinigungsstellen gebunden. Ob eine vermögensrechtlich relevante Sitzverlegung oder Neubegründung eines Sitzes stattgefunden hat, beurteilt sich nach den oben dargestellten Kriterien. Aus der Wertpapierbereinigung folgt auch nicht, dass es auf eine Sitzverlegung oder Neubegründung eines Sitzes für die Rest- oder Spaltgesellschaft nicht ankäme, weil jedenfalls die Aktien in den Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts verbracht worden wären. Die vermögensrechtlichen Kriterien für die Belegenheit der entzogenen Beteiligung werden durch die Durchführung der Wertpapierbereinigung nicht verändert. Insbesondere ist aus der Ersetzung für kraftlos erklärter Papiere durch Gutschriften auf Sammelurkunden nicht zu schließen, die Anteile seien nun am Ort der Aufbewahrung der Sammelurkunde belegen. Auf ihn kommt es nach der Rechtsprechung zur Belegenheit von Beteiligungen ebenso wenig an wie auf den Aufbewahrungsort der durch Gutschrift ersetzten Aktien. Maßgebend bleibt der Sitz des Emittenten als der Ort, an dem die verbrieften Rechte auszuüben sind.

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d) Aus den bisherigen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass sonstige Anspruchsvoraussetzungen - wie zum Beispiel die Schädigungsvoraussetzungen entsprechend § 1 Abs. 6 VermG, die Rechtsnachfolge der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 VermG oder die hinreichende Konkretisierung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG - fehlten oder die Entschädigung gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen wäre.

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4. Da das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten Entschädigungsansprüche getroffen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.