Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme wegen außergerichtlichem Vergleich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat die Klage nach einem außergerichtlichen Vergleich zurückgenommen, dem die Beklagte zugestimmt hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und erklärte die Urteile der Vorinstanzen für wirkungslos. Die Kosten wurden entsprechend der Vergleichsvereinbarung je zu einem Drittel verteilt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach einvernehmlicher Klagerücknahme und Vergleich eingestellt; Vorinstanzurteile für wirkungslos erklärt; Kosten je zu einem Drittel verteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung der Gegenpartei führt zur Einstellung des Verfahrens.
Bei Einstellung des Verfahrens infolge Klagerücknahme kann das Gericht die Urteile der Vorinstanzen für wirkungslos erklären.
Bei vorliegendem Vergleich ist bei der Kostenentscheidung auf die Vereinbarungen der Parteien abzustellen; § 160 VwGO findet entsprechend Anwendung.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insb. Regelungen zur Streitwertbemessung für Rechtsmittel).
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 26. März 2008, Az: 10 LC 203/07, Urteil
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2008 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2007 sind wirkungslos.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger, die Beklagte und der Beigeladene je zu einem Drittel; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Verfahrensbeteiligte selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs der Verfahrensbeteiligten vom 14. Dezember 2009 zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Für die Kostenentscheidung findet nicht § 155 Abs. 2 VwGO, sondern § 160 VwGO entsprechend Anwendung. Die Kostenentscheidung entspricht der im außergerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.