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BVerwG·8 BN 2/14, 8 BN 2/14 (8 CN 1/16)·27.07.2016

Revisionszulassung; Ladenöffnungszeiten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonn- und FeiertagsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung hatte Erfolg; das BVerwG erkannte grundsätzliche Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO an. Streitgegenstand ist die Frage der rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung sonntäglicher Ladenöffnungen unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes. Das Revisionsverfahren soll diese Rechtsfragen klären; der vorläufige Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassungsentscheidung erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision richtet sich nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO und ist zu bejahen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortentwicklung des Verwaltungsrechts hat.

2

Das Revisionsverfahren bietet die geeignete Instanz, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung sonntäglicher Ladenöffnungen unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes zu präzisieren.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §47 Abs.1, §52 Abs.1 und §63 Abs.1 Satz1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 20. Mai 2014, Az: 6 C 10122/14, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer sonntäglichen Ladenöffnung unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes näher zu präzisieren.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.