Revisionszulassung; Ladenöffnungszeiten
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung hatte Erfolg; das BVerwG erkannte grundsätzliche Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO an. Streitgegenstand ist die Frage der rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung sonntäglicher Ladenöffnungen unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes. Das Revisionsverfahren soll diese Rechtsfragen klären; der vorläufige Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassungsentscheidung erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision richtet sich nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO und ist zu bejahen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortentwicklung des Verwaltungsrechts hat.
Das Revisionsverfahren bietet die geeignete Instanz, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung sonntäglicher Ladenöffnungen unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes zu präzisieren.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §47 Abs.1, §52 Abs.1 und §63 Abs.1 Satz1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 20. Mai 2014, Az: 6 C 10122/14, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer sonntäglichen Ladenöffnung unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes näher zu präzisieren.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.