Revisionszulassung; Maßstab zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Nichtzulassungsentscheidung des Sächsischen OVG auf und lässt die Revision zu, weil der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Das OVG hat den Prüfungsmaßstab zur Rechtfertigung gruppenbezogener Ungleichbehandlungen gegenüber der Rechtsprechung des BVerfG verschoben. Das BVerwG stellt klar, dass strenge Anforderungen unabhängig von der persönlichen Verfügbarkeit des Differenzierungsmerkmals gelten.
Ausgang: Die Revision wird wegen Vorliegens des Divergenz-Zulassungsgrundes gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen; die Entscheidung der Vorinstanz wird aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil in für die Rechtsanwendung zentralen Punkten von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (Divergenz).
Bei Unterscheidungen, die an die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe anknüpfen, sind strenge Anforderungen an deren Rechtfertigung zu stellen, auch wenn das Differenzierungsmerkmal vom Einzelnen nicht beeinflussbar ist.
Ein Prüfungsmaßstab, der die Anwendung strenger Kontrolle auf persönliche Merkmale beschränkt und gruppenbezogene Differenzierungen insgesamt weniger streng behandelt, steht nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Zulassung der Revision kann begründet werden, wenn das Berufungsgericht seinen Prüfungsmaßstab derart verschiebt, dass eine bundesgerichtliche Klärung zur Wahrung einheitlicher Rechtsgrundsätze erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. Oktober 2020, Az: 4 C 20/19, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Oktober 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auch nach der Umstellung des Normenkontrollantrags weiterhin zulässige Beschwerde ist begründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Das angegriffene Urteil weicht in der Bestimmung des Maßstabs zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 - 1 BvL 4, 5, 6/97 - (BVerfGE 111, 160 <169 f.>) ab und beruht auf dieser Abweichung. Dem genannten Beschluss zufolge sind an Unterscheidungen, die an die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe anknüpfen, strengere Anforderungen auch dann zu stellen, wenn der Einzelne das Vorliegen des Differenzierungsmerkmals nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen kann. Das angegriffene Urteil geht jedoch in Randnummer 22 davon aus, dass dies nur für Unterscheidungen nach persönlichen Merkmalen und nicht für alle gruppenbezogenen Differenzierungsmerkmale gelte, und verneint deshalb die Anwendbarkeit eines strengen Prüfungsmaßstabs. Diese Verschiebung des Prüfungsmaßstabs findet auch in der nach der Divergenzentscheidung ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Grundlage. Sie stellt - ohne Einschränkung auf persönliche Merkmale - auf die Unverfügbarkeit des jeweils vom Normgeber gewählten Differenzierungskriteriums ab (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 122 und Beschluss vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 - BVerfGE 151, 101 Rn. 64).
Auf die weiter geltend gemachten Revisionszulassungsgründe kam es danach nicht mehr an.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 und, hinsichtlich der vorläufigen Streitwertfestsetzung, auf § 63 Abs. 1 GKG.