Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen ein Berufungsurteil zur Festsetzung des Kreisumlagesatzes hatte Erfolg. Streitgegenstand war, ob Art. 28 Abs. 2 GG stets eine konkrete Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden erfordert. Das BVerwG erkannte eine nachträgliche Divergenz zu seiner Rechtsprechung und ließ die Revision nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO zu, da das Berufungsgericht die Anhörungspflicht ausschließlich aus Art. 28 GG herzuleiten schien.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn nach Einreichung der Beschwerde eine nachträgliche Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung eingetreten ist, die klärungsbedürftig ist.
Eine als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage kann in eine Divergenzrüge umgedeutet werden, wenn spätere obergerichtliche Rechtsprechung von der bisherigen Auffassung abweicht.
Ist ein Berufungsurteil in seinen Entscheidungsgründen ausschließlich auf Bundesrecht (z.B. Art. 28 Abs. 2 GG) gestützt und erwähnt es verfassungsrechtliche Regelungen des Landes nicht, spricht dies für eine allein bundesrechtliche Anknüpfung der Rechtsfrage.
Bei der Beurteilung, ob eine nachträgliche Divergenz vorliegt, kommt es auf eine offensichtliche und entscheidungserhebliche Abweichung der späteren Rechtsprechung von der Begründung der Vorinstanz an.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 23. März 2018, Az: 3 N 311/13, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob Art. 28 Abs. 2 GG bei der Festlegung der Höhe des Kreisumlagesatzes stets die konkrete Ermittlung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Gemeinden durch deren Anhörung erfordert.
Diese vom Berufungsgericht bejahte Frage ist durch das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - (NVwZ 2019, 1279) im verneinenden Sinne beantwortet worden. Im Falle einer derartigen nachträglichen Divergenz kann die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage in eine Divergenzrüge umgedeutet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2007 - 8 B 101.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15 und vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - BVerwGE 153, 169 Rn. 9).
Das Berufungsurteil beruht auf dieser Abweichung. Es leitet die Verpflichtung zur Anhörung aus Art. 28 Abs. 2 GG und nicht auch selbständig tragend aus Art. 91 und 93 der Verfassung des Freistaates Thüringen (ThürVerf) ab.
Das Berufungsgericht knüpft zwar in den Entscheidungsgründen an sein Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 - an, dem es die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die bei der Festsetzung der Kreisumlage zu berücksichtigen seien, entnimmt. Während jedoch das Urteil vom 7. Oktober 2016 ausdrücklich sowohl auf Art. 28 Abs. 2 GG als auch auf Art. 91, 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf eingeht und hierzu jeweils gesonderte Ausführungen enthält, ist dies beim Berufungsurteil nicht der Fall. Dieses verweist nicht insgesamt auf das Urteil vom 7. Oktober 2016, sondern gibt lediglich bestimmte Abschnitte daraus wörtlich wieder; in dieser Passage, die sich das Berufungsurteil zu eigen macht, wird indessen die Thüringer Verfassung nicht erwähnt. Vielmehr lassen die darin verwendeten Formulierungen nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht jedenfalls im vorliegenden Fall die Anhörungspflicht allein aus Art. 28 Abs. 2 GG hergeleitet hat, zumal es als Belege für seine Rechtsauffassung ausschließlich Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts heranzieht. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Anhörungspflicht auch und selbständig tragend auf die Landesverfassung stützen wollte, lassen sich dem Berufungsurteil demgegenüber nicht entnehmen.
Von einer allein bundesrechtlichen Anknüpfung des divergierenden Rechtssatzes in dem Berufungsurteil ist ferner im Hinblick darauf auszugehen, dass das Berufungsgericht eine Anhörungspflicht auch dann angenommen hat, wenn die Haushaltssatzung wie hier durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurde; im Hinblick darauf übernimmt das Berufungsurteil wörtlich eine Passage zum Regelungsgehalt des Art. 28 Abs. 2 GG aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 - (BVerwGE 152, 188 Rn. 42).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 a.E. GKG entbehrlich.