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BVerwG·8 B 96/11, 8 B 96/11 (8 C 9/12)·16.02.2012

Revisionszulassung; Berufsanerkennung

Öffentliches RechtBerufsanerkennungUnionsrecht (Richtlinie 2005/36/EG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat der Beschwerde in einer Streitigkeit um Berufsanerkennung stattgegeben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Im Revisionsverfahren soll geklärt werden, welche Anforderungen Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG an den Begriff 'Architekt' stellt und ob die in Österreich erworbene Qualifikation als Baumeister hierzu passt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte auf Grundlage der §§ 47 Abs.1, 52 Abs.4 GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Klärungsbedarfs zu Art.10 Buchst. c RL 2005/36/EG zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Bei der grenzüberschreitenden Anerkennung beruflicher Qualifikationen ist die Auslegung von Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG maßgeblich, um zu bestimmen, ob eine ausländische Berufsqualifikation der nationalen Berufsbezeichnung 'Architekt' entspricht.

3

Die Frage, ob eine in einem Mitgliedstaat erworbene Berufsbezeichnung (z. B. 'Baumeister') den Anforderungen der inländischen Berufsbezeichnung 'Architekt' genügt, kann im Revisionsverfahren zu klären sein, wenn dies der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 4 GKG.

Relevante Normen
§ Art 10 Buchst c EGRL 36/2005§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 10 Buchst. c Richtlinie 2005/36/EG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. September 2011, Az: 22 B 10.2360, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von dem Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird im Hinblick auf die vom Kläger in Österreich erworbene Qualifikation als Baumeister voraussichtlich zu klären sein, welche Anforderungen Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG mit dem Tatbestandsmerkmal "Architekt" stellt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 4 GKG.