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BVerwG·8 B 91/11, 8 B 91/11 (8 C 10/12)·16.02.2012

Revisionszulassung; Sportwettenmonopol und Werbung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung Erfolg; das BVerwG erkennt grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitfragen betreffen, ob die Prüfung der Werbegestaltung staatlicher Sportwettenmonopole bundeseinheitlich oder länderspezifisch zu erfolgen hat und ob eine Folgenabschätzung zur Wanderbewegung in andere Glücksspielbereiche für die unionsrechtliche Kohärenzprüfung relevant ist.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Versagung der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung stattgegeben; Revisionszulassung erteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision ist zu erteilen, wenn die Rechtssache wegen klärungsbedürftiger Fragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.

2

Bei der unionsrechtlichen Prüfung nationaler Monopole ist zu klären, ob die tatsächliche Ausgestaltung (z. B. Werbebeschränkungen) bundeseinheitlich oder aufgrund föderaler Zuständigkeiten länderspezifisch zu beurteilen ist.

3

Die Vereinbarkeit eines staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis kann von einer Folgenabschätzung abhängen, insbesondere bezüglich einer Wanderbewegung zu liberaler geregelten Glücksspielbereichen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 20 Abs 1 GG§ Art 79 Abs 3 GG§ Art 23 Abs 1 S 3 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 20 Abs. 1 GG; Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. September 2011, Az: 4 A 17/08, Urteil

vorgehend VG Düsseldorf, 16. November 2007, Az: 3 K 162/07, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die klärungsbedürftigen Fragen,

ob die Prüfung der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinsichtlich der Werbung am Maßstab des unionsrechtlichen Kohärenzerfordernisses bundeseinheitlich oder wegen der vom Grundgesetz gewährleisteten Eigenständigkeit der Länder (Art. 20 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) länderspezifisch zu erfolgen hat, und

ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt.

2

Auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.