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BVerwG·8 B 89/11, 8 B 89/11 (8 C 3/12)·24.01.2012

Revisionszulassung; Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; das BVerwG erkannte grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. Im Revisionsverfahren soll geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen §60 Abs.1 VwVfG eine Anpassung oder Rückabwicklung eines bereits vollständig erfüllten öffentlich-rechtlichen Vertrags wegen nachträglicher wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Regelungen des GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zur Klärung der Anwendbarkeit von §60 Abs.1 VwVfG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erwägen, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung aufweist.

2

§60 Abs.1 VwVfG kann, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, die Anpassung eines bereits vollständig erfüllten öffentlich-rechtlichen Vertrags rechtfertigen und damit eine Rückabwicklung ermöglichen.

3

Ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen eine solche Anpassung oder Rückabwicklung gerechtfertigt ist, ist im Einzelfall zu prüfen und kann revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung sein.

4

Für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren sind §47 Abs.1 Satz1 und §52 Abs.4 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 60 VwVfG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 60 Abs. 1 VwVfG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Hamburg, 8. Dezember 2010, Az: 5 K 3215/07, Teilurteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen § 60 Abs. 1 VwVfG die eine Rückabwicklung rechtfertigende Anpassung eines bereits vollständig erfüllten öffentlich-rechtlichen Vertrages aufgrund einer nachträglich eintretenden wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 4 GKG.