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BVerwG·8 B 73/14, 8 B 73/14 (8 C 10/15)·11.08.2015

Revisionszulassung; Rückübertragung eines Flurstückes

Öffentliches RechtVermögensrecht (VermG)Allgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt nach dem Vermögensgesetz die Rückübertragung eines Grundstücks, das 1949 als Volkseigentum eingetragen wurde. Das VG wies die Klage ab und lehnte die Revision zu. Das BVerwG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitpunkt ist die Auslegung der Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD‑Befehls Nr.64 zur Frage der Erstreckung von Enteignungen bei unterschiedlicher Listen‑Zuordnung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung aufwirft.

2

Bei unterschiedlicher Zuordnung von Betrieben in den Listen A und B zur Enteignung ist zu prüfen, ob die Differenzierung Ausdruck eines bewussten (differenzierenden) Entscheids der zuständigen Stelle oder Folge eines Irrtums ist.

3

Bei der Auslegung historischer Verordnungen der SBZ (z. B. Richtlinie Nr. 1 zur Durchführung des SMAD‑Befehls) sind Zwecke wie ein rascher Wiederaufbau und das Einvernehmen mit der Besatzungsmacht zu berücksichtigen; dies kann die Frage der Erstreckung individueller Enteignungsentscheidungen beeinflussen.

4

Zur Beurteilung, ob eine Enteignung eines Betriebs auch andere Betriebe desselben Unternehmens erfasst, sind die in den einschlägigen Verordnungen normierten Kriterien und die tatsächlichen Verfügungsentscheidungen der zuständigen Organe heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 1 Abs 8a VermG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ VermG§ 1 Abs. 8a VermG§ Erste Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1) vom 28. April 1948§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Dresden, 18. Juni 2014, Az: 6 K 432/12, Urteil

Gründe

I

1

Die Klägerin, die 1883 unter der Firma V. AG H. im Handelsregister eingetragen wurde, begehrt die Rückübertragung des 8 552 qm großen Flurstücks ... der Gemarkung L. nach dem Vermögensgesetz. Verfügungsberechtigte ist die beigeladene Stadt L., die im Grundbuch von L. (Blatt ...) als Eigentümerin des in Rede stehenden Flurstücks eingetragen ist. Die Klägerin besaß 1945 neben Produktionsstätten in O. und B. eine unselbstständige Betriebsstätte in L., L. Straße ..., die vom Unternehmenssitz in H. aus geführt wurde. Ihre Aktien standen 1945 zu 70 % im Eigentum der britischen Firma R. Ltd. in London. Das Vermögen der Klägerin wurde durch den SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt. Am 29. Dezember 1949 wurde das Grundstück in L. "im Zuge der Durchführung des Volksentscheides vom 30. Juni 1946" in Sachsen als Volkseigentum auf das Grundbuchblatt ... von L. eingetragen. Rechtsträger war zunächst die Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) B., ab 1952 der VEB J.

2

Den Antrag der Klägerin vom 2. Oktober 1990, soweit er sich auf die Rückübertragung des Flurstücks ... bezieht, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2012 ab und stellte fest, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nicht bestehe. Die Rückübertragung sei gemäß § 1 Abs. 8a VermG ausgeschlossen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2014 ergangenen Urteil abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen geltend gemachter Verfahrensverstöße (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

II

3

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen

"Wenn in einem Land der früheren SBZ (hier: Sachsen) zwei Betriebe eines Unternehmens gelegen sind, von denen einer in Liste B (L.) und der andere in Liste A (B.) eingetragen war, erfasste die Enteignung des Betriebs in Liste A nach Ziff. 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung vom 28.04.1948 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinie Nr. 1) auch den in Liste B verzeichneten Betrieb?

Insbesondere: Müssen in einem solchen Fall entsprechend den Ausführungen auf Seite 6 des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich zu der unterschiedlichen Zuordnung der Betriebe in die Listen A und B weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine differenzierende Behandlung der beiden Betriebe seitens der SMA gewollt war?

Oder müssen im Gegenteil im Falle einer unterschiedlichen Zuordnung durch eine SMA besondere Anhaltspunkte für einen Irrtum o.ä. der SMA vorliegen, um annehmen zu können, dass eine bewusst differenzierende Entscheidung nicht vorliegt?“

die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die damit sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob mit der von der Deutschen Wirtschaftskommission erlassenen Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1) vom 28. April 1948 im Interesse eines raschen Wiederaufbaus und im Einvernehmen mit der Besatzungsmacht nicht nur wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4) entschiedenen Fall der Einschätzung des Unternehmenseigentümers als "Kriegs-" oder "Naziverbrecher" durch ein Land der SBZ (im Wege der Erstreckung der Enteignung) der Vorrang vor der abweichenden Einschätzung eines anderen Landes gegeben wurde, sondern ob pauschal auch alle individuellen Entscheidungen zur Verschonung einzelner Zweigbetriebe solcher Personen wieder rückgängig gemacht werden sollten.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.