Revisionszulassung; Konkretisierung des Vermögenswertes
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Beklagten wurde als begründet angesehen und die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand war die Frage, ob § 1 Abs. 1a NS‑VEntschG voraussetzt, dass der zu entschädigende Vermögenswert bis zum Ablauf der Ausschlussfristen abschließend konkretisiert sein muss. Das Gericht sah eine nachträgliche Divergenz zu einer anderen Entscheidung und grundsätzliche Bedeutung gegeben. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den §§ 47, 52 und 63 GKG.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten als begründet angesehen; Revision wegen nachträglicher Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn die Beschwerdebegründung darlegt, dass eine Frage des revisiblen Rechts von einem in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gericht nachträglich abweichend geklärt wurde.
Zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO genügt die Verbindung der Grundsatzbedeutung der Rechtssache mit dem Vorliegen einer nachträglichen Divergenz.
§ 1 Abs. 1a NS‑VEntschG setzt voraus, dass der zu entschädigende Vermögenswert bis zum Ablauf der in der Vorschrift normierten Ausschlussfristen abschließend konkretisiert ist (Bestätigung durch nachfolgende Entscheidung).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend VG Gera, 24. November 2016, Az: 5 K 472/15 Ge, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6) und wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, das in einem anderen Verfahren der - dort vom selben Prozessbevollmächtigten vertretenen - Klägerin ergangen ist. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende nachträgliche Divergenz liegt vor, wenn die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen einer Frage des revisiblen Rechts darlegt, die nachträglich durch eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezählten Gerichte vom angefochtenen Urteil abweichend geklärt wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - BVerwGE 153, 169 <LS 3 und Rn. 9> und vom 11. April 2016 - 2 B 92.15 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 9 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Grundsatzrüge der Beklagten führte auf die rechtsgrundsätzliche Frage, ob § 1 Abs. 1a NS-VEntschG voraussetzt, dass der zu entschädigende Vermögenswert bis zum Ablauf der in der Vorschrift normierten Ausschlussfristen abschließend konkretisiert wird. Diese von der Vorinstanz entscheidungstragend verneinte Frage wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 LS 1 und Rn. 11) bejaht.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.