Themis
Anmelden
BVerwG·8 B 68/16, 8 B 68/16 (8 C 10/17)·05.04.2017

Revisionszulassung; Bruchteilsrestitutionsberechtigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermögensrecht / Rückerstattungsrecht (VermG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet; das BVerwG lässt die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitpunkt ist, ob eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung wegen Entziehung von Anteilen an einer in Westdeutschland belegenen Gesellschaft, deren Vermögen im Beitrittsgebiet lag, nur bezogen auf konkrete Vermögensgegenstände oder auch objektlos in Höhe der entzogenen Beteiligung festgestellt werden kann. Die vorläufige Streitwertfestsetzung stützt sich auf Vorschriften des GKG.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts hat.

2

Bei der Anwendung des VermG ist zu prüfen, ob eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung nur hinsichtlich konkreter, anteilig zurückzugebender Vermögensgegenstände festgestellt werden kann oder ob das Gesetz auch eine objektlose Feststellung des Berechtigten in Höhe der entzogenen Beteiligung zulässt.

3

Bei der Entziehung von Anteilen an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des §1 Abs.6 VermG belegenen Gesellschaft, deren Gesellschaftsvermögen Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet umfasste, ist zu klären, inwieweit Rückerstattungsansprüche sich auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände beschränken.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren kann auf den Vorschriften des GKG beruhen, insbesondere §§47 Abs.1, 52 Abs.2 und 63 Abs.1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 1 Abs 6 VermG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 22. September 2016, Az: 29 K 101.15, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren führt auf die Frage, ob eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung wegen einer nicht in den räumlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG fallenden Entziehung von Anteilen an einem in Westdeutschland belegenen Unternehmen, dem Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet gehörten, nur bezüglich bestimmter, anteilig zurückverlangter Vermögensgegenstände getroffen werden kann, oder ob das Gesetz auch eine "objektlose" Berechtigtenfeststellung in Höhe der entzogenen Beteiligung zulässt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.