Revisionszulassung; Sicherstellung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbotes
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision; das BVerwG gab der Beschwerde insoweit statt und ließ die Revision zu. Streitpunkt ist, ob zur Sicherstellung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbots §6 Abs.6a S.1 Halbs.2 VermG oder dessen analoge Anwendung auf Unternehmensschädigungen erstreckt werden kann, wenn der Unternehmensträger nicht untergegangen ist und die Geldleistung dem Unternehmen zufloss. Das Gericht erachtete diese Rechtsfrage als im Revisionsverfahren klärungsbedürftig.
Ausgang: Beschwerde insoweit stattgegeben; Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Klärung der Anwendbarkeit von §6 Abs.6a S.1 Halbs.2 VermG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren voraussichtlich eine rechtliche Frage besteht, die der Klärung bedarf.
Zur Sicherstellung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbots kann §6 Abs.6a Satz 1 Halbsatz 2 VermG ggf. auch auf Fälle von Unternehmensschädigungen angewendet werden, bei denen der Unternehmensträger nicht untergegangen ist.
Die analoge Anwendung einer normativen Vorschrift ist zu prüfen, wenn die Leistung dem Unternehmen selbst zugeflossen ist und nicht den Gesellschaftern oder Mitgliedern, aber der Schutzgehalt der Vorschrift vergleichbare Interessen erfasst.
Ob die genannte Vorschrift bzw. ihre analoge Anwendung auf den konkret geschilderten Sachverhalt anwendbar ist, ist eine im Revisionsverfahren zu entscheidende Rechtsfrage.
Vorinstanzen
vorgehend VG Dresden, 11. Januar 2012, Az: 6 K 1495/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet, soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die mit der Beschwerde sinngemäß bezeichnete Frage geklärt werden, ob zur Sicherstellung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbotes § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbs. 2 VermG - ggf. analog - auf solche Unternehmensschädigungen anzuwenden ist, bei denen der Unternehmensträger nach der Vermögensschädigung nicht untergegangen ist und die Geldleistung nicht den Gesellschaftern oder Mitgliedern des Unternehmensträgers, sondern diesem selbst zugeflossen ist.