Zur krediterfordernden Einnahmenabschöpfung durch Kreisumlage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Rechtmäßigkeit einer Kreisumlage, die zusammen mit weiteren Umlagen mehr Einnahmen als den Gemeinden zustehend abschöpft und Kreditaufnahmen erforderlich macht. Das BVerwG bejahte den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. Streitgegenstand ist, ob eine solche Umlage mit Art.28 Abs.2 GG vereinbar ist, insbesondere bei langjähriger Unterfinanzierung zur gleichmäßigeren Verteilung des Defizits.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) bejaht; verfassungsrechtliche Frage zur Vereinbarkeit der Kreisumlage mit Art.28 Abs.2 GG zur Revision zulassungsreif.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kreisumlage, die in ihrem Zusammenwirken mit anderen Umlagen die den Gemeinden zustehenden Einnahmen übersteigt und eine Kreditaufnahme zur Finanzierung erforderlich macht, kann verfassungsrechtlich relevante Fragen nach Art. 28 Abs. 2 GG aufwerfen.
Die Vereinbarkeit einer solchen Umlage mit Art. 28 Abs. 2 GG ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; sie kann jedenfalls gerechtfertigt sein, wenn eine langjährige Unterfinanzierung des gesamten kommunalen Bereichs vorliegt und die Umlagenerhebung einer gleichmäßigeren Verteilung des Defizits dient.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Entscheidung eine verfassungsrechtlich grundsätzliche Frage von bundesweiter Bedeutung aufwirft, die in einem Revisionsverfahren zu klären ist.
Die Festsetzung des Streitwerts bei verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 sowie 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28. April 2011, Az: 2 A 11423/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet, soweit sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. In einem Revisionsverfahren wird voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären sein, ob eine Kreisumlage, die im Zusammenwirken mit anderen Umlagen mehr als die der Gemeinde zustehenden Einnahmen abschöpft und eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Umlagen und der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben erforderlich macht, mit Art. 28 Abs. 2 GG jedenfalls dann vereinbar ist, wenn der gesamte kommunale Bereich seit Jahren unterfinanziert ist und die Umlagenerhebung einer gleichmäßigeren Verteilung des Defizits auf die kreisangehörigen Gemeinden dient.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.