Revisionszulassung; Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision zu. Begründet wird dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Regelungen zur Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) unterfallen. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung und Zulassung der Revision; Sache von grundsätzlicher Bedeutung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Fragen der Gesetzgebungskompetenz sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ungeklärt ist, ob eine Regelung in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 GG fällt.
Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung ist angezeigt, wenn die Beschwerde begründet darlegt, dass im Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Fragen zu prüfen sind.
Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren kann vorläufig gemäß §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 9. November 2020, Az: 6 A 10408/20, Urteil
vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 20. Februar 2020, Az: 4 K 1111/19.NW, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. November 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die noch ungeklärte und voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob die Regelung der Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. gg des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) unterfällt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.