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BVerwG·8 B 67/11, 8 B 67/11 (8 C 26/11)·07.12.2011

Revisionszulassung; zur Genehmigung des gewerblichen Inkassos durch eine Steuerberatungsgesellschaft

Öffentliches RechtBerufsrechtVerfassungsrecht (Berufsfreiheit)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, das ihr gewerbliches Inkasso nach § 64 Abs. 2 StBerG verwehrte. Streitfrage ist, ob Art. 12 Abs. 1 GG eine Genehmigungspflicht derart einschränkt, insbesondere wenn Angehörige der Gesellschaft Mitglied in für Factoring werbenden Genossenschaften sind. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Revision zur Klärung der Vereinbarkeit der Genehmigungspflicht des gewerblichen Inkassos mit Art.12 Abs.1 GG zugelassen (grundsätzliche Bedeutung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsausübung auch von Steuerberatungsgesellschaften; berufsrechtliche Beschränkungen wirtschaftlicher Betätigung unterliegen verfassungsrechtlicher Überprüfung.

3

Nach § 64 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 57 Abs. 4 StBerG bedarf das gewerbliche Inkasso abgetretener Forderungen einer Genehmigung; Umfang und Rechtmäßigkeit dieser Genehmigungspflicht sind prüfungsrelevant.

4

Die bloße Mitgliedschaft von Angehörigen einer Steuerberatungsgesellschaft in Genossenschaften, die Factoring bewerben, begründet ohne weitere Feststellungen nicht automatisch einen dauerhaften Genehmigungsablehnungsgrund.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 12 Abs 1 GG§ 64 Abs 2 S 1 StBerG§ 57 Abs 4 S 1 StBerG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 22. Juni 2011, Az: 6 A 10427/11, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die sinngemäß von der Klägerin geltend gemachte Frage zu klären sein, ob aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt, dass einer Steuerberatungsgesellschaft das gewerbliche Inkasso nach § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG abzutretender Forderungen gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch dann zu genehmigen ist, wenn der Gesellschaft Personen angehören, die gleichzeitig Mitglieder einer für das Factoring der Gesellschaft werbenden Genossenschaften sind.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.