Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen Vertretungsberechtigten
KI-Zusammenfassung
Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer (Kläger) wurde wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit erweitert untersagt; Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das OVG bejahte die Voraussetzungen der Untersagung nach § 35 Abs. 7a i.V.m. § 35 Abs. 1 GewO und ließ die Revision nicht zu. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BVerwG zurückgewiesen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO hat und die aufgeworfenen Rechtsfragen revisionsrechtlich nicht klärungsbedürftig sind.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in der Sache zur erweiterten Gewerbeuntersagung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden und revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist.
Der Verweis des § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO auf § 35 Abs. 1 und die dortigen Bestimmungen ist als Rechtsgrundverweisung anzusehen; er begründet keine abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Gewerbetreibender" bei der Anwendung auf Vertretungsberechtigte.
Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbestandsmerkmal "Gewerbetreibender" bei einer Untersagungsverfügung gegen einen Vertretungsberechtigten nicht anders zu bestimmen als bei einer Untersagung gegen den Gewerbetreibenden selbst; maßgeblich bleibt die Niederlassung des Gewerbetreibenden.
Wegen der Akzessorietät der Untersagungsverfahren gegen den Gewerbetreibenden und gegen in leitender Stellung Beschäftigte ist für beide Verfahren dieselbe Behörde örtlich zuständig; dies dient der Sachnähe und der Verfahrensökonomie.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 10. November 2022, Az: 6 A 559/19, Urteil
vorgehend VG Leipzig, 15. März 2019, Az: 5 K 952/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Der in Wismar wohnhafte Kläger ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer Gesellschaft, die mit Sitz im Stadtgebiet der Beklagten im Handelsregister eingetragen ist. Im Juni 2016 meldete der Kläger bei der Beklagten für die Gesellschaft ein Gewerbe mit einer Betriebsstätte im Stadtgebiet der Beklagten an. Im August 2017 regte das Finanzamt Wismar gegenüber der Beklagten die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen die Gesellschaft an. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ergebe sich aus Steuerrückständen. Daraufhin untersagte die Beklagte dem Kläger wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit unter anderem die Ausübung aller Gewerbetätigkeiten sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 7a i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sowie einer erweiterten Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 7a GewO i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gegenüber dem Kläger lägen vor. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Frage,
ob der Verweis von § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO auf § 35 Abs. 1 und 3 bis 7 GewO, insbesondere aber auf § 35 Abs. 7 GewO, eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung darstellt,
ist nicht entscheidungserheblich, da sie sich in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.
Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach - wie vom Kläger angestrebt - davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verweis des § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO auf § 35 Abs. 7 Satz 1 GewO um eine Rechtsgrundverweisung handelt. Bei der Bestimmung der für die Gewerbeuntersagung örtlich zuständigen Behörde hat das Berufungsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 7 Satz 1 GewO in vollem Umfang geprüft und bejaht, sodass es zum selben Ergebnis kam wie bei einer Rechtsfolgenverweisung.
Die gegenteilige Auffassung des Klägers erklärt sich aus dessen Annahme, bei entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 7 Satz 1 Alt. 1 GewO sei für die örtliche Zuständigkeit nicht die Niederlassung des Gewerbetreibenden (hier: der GmbH), sondern der Sitz des Vertreters (hier: des Klägers) maßgebend. Sollte die aufgeworfene Frage deshalb sinngemäß darauf zielen, die Richtigkeit dieser Annahme zu klären, verliehe sie der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie ohne Weiteres anhand der üblichen Auslegungsregeln unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung aus dem Gesetz - verneinend - zu beantworten ist.
Nach § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO ist im Fall der Gewerbeuntersagung gegenüber dem Vertretungsberechtigten oder der mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person unter anderem die Zuständigkeitsregelung des § 35 Abs. 7 Satz 1 GewO entsprechend anzuwenden. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält. Die Vorschriften unterscheiden demnach zwischen dem Gewerbetreibenden (hier: der Gesellschaft) und dem Vertretungsberechtigten oder der mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person (hier: dem Kläger).
Die gemäß § 35 Abs. 7a GewO angeordnete entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 7 Satz 1 GewO rechtfertigt nicht, das Tatbestandsmerkmal "Gewerbetreibender" dort anders auszulegen als bei einer Untersagungsverfügung gegen den Gewerbetreibenden selbst. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 7a GewO.
Diese Vorschrift gestattet es, einem in leitender Stellung abhängig Beschäftigten eines Gewerbebetriebes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen, das seiner abhängigen Beschäftigung entspricht. Dabei wird vorausgesetzt, dass gegen den Gewerbetreibenden selbst ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eingeleitet ist (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 - BVerwGE 100, 187, <190 ff.>). Wegen der Akzessorietät der beiden Untersagungsverfahren ist für beide dieselbe Behörde örtlich zuständig. Dadurch wird gewährleistet, dass die Entscheidung von derjenigen Behörde getroffen wird, die aufgrund des von ihr bereits betriebenen Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden in der Regel die größte Sachnähe und -kenntnis hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.