Revisionszulassung; glücksspielrechtliche Erlaubnis; Nebenbestimmung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG gab der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statt und erklärte die Sache für grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Streitgegenstand ist, ob eine Nebenbestimmung zur Sicherung des Ausschlusses minderjähriger Spieler isoliert anfechtbar und gegebenenfalls isoliert aufhebbar ist. Zudem ist zu klären, ob eine isolierte Aufhebung möglich ist, wenn der Rechtsmangel den gesamten Verwaltungsakt erfasst. Der Streitwert wurde nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Fragen zur Isolierbarkeit und Aufhebbarkeit von Nebenbestimmungen einer genehmigungsrechtlichen Erlaubnis (insbesondere zur Sicherung des Ausschlusses minderjähriger Spieler) können grundsätzliche Bedeutung begründen und damit revisionsrechtlich relevant sein.
Ist der Rechtsmangel nicht auf die Nebenbestimmung beschränkt, sondern erfasst er den gesamten Verwaltungsakt, ist zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung zulässig ist.
Die Streitwertfestsetzung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 5. Februar 2018, Az: 6 A 10128/17, Urteil
vorgehend VG Mainz, 8. Dezember 2016, Az: 1 K 33/15.MZ
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob eine der glücksspielrechtlichen Erlaubnis beigefügte Nebenbestimmung zur Sicherung des Ausschlusses minderjähriger Spieler isoliert anfechtbar und gegebenenfalls isoliert aufhebbar ist.
Darüber hinaus kann das Verfahren Gelegenheit geben zu klären, ob eine isoliert anzufechtende Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden darf, wenn der Mangel, dessentwegen sie rechtswidrig ist, nicht nur die Nebenbestimmung, sondern den gesamten Verwaltungsakt erfasst.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.