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BVerwG·8 B 60/14, 8 B 60/14 (8 C 4/15)·30.06.2015

Revisionszulassung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLandwirtschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg; das BVerwG hält die Sache für grundsätzliche Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. Streitfrage ist, ob ein Anspruch auf Rückauflassung nach Einstellung des landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens einen eigenständigen, restitutionsfähigen Vermögenswert darstellt oder wenigstens eine vermögensrechtliche Treugeberberechtigung begründet. Die Revision wurde zur Klärung dieser Grundsatzfrage zugelassen. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß den maßgeblichen GKG-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

Ein Anspruch auf Rückauflassung nach Einstellung eines landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens kann einen eigenständigen, restitutionsfähigen Vermögenswert darstellen oder dem Gläubiger zumindest eine vermögensrechtliche Berechtigung als Treugeber vermitteln; diese Qualifikation bedarf rechtlicher Prüfung.

3

Ob eine solche Anspruchsqualifikation vorliegt, ist entscheidungserheblich für die vermögensrechtliche Bewertung und kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache begründen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in diesem Zusammenhang richtet sich nach den Vorschriften des Gerichts- und Kostenrechts, namentlich §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 sowie 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 22. Mai 2014, Az: 4 K 648/10, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob ein Anspruch auf Rückauflassung nach Einstellung des landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens einen restitutionsfähigen Vermögenswert eigener Art darstellt, oder ob ein solcher Anspruch dem Gläubiger zumindest eine vermögensrechtliche Berechtigung als Treugeber vermitteln kann, auch wenn keine verfolgungs- oder ausreisebedingte Treuhand vorliegt.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.