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BVerwG·8 B 55/19·03.12.2019

Keine Pflicht zur Genehmigung der Übertragung einer abgelaufenen Taxikonzession

Öffentliches RechtPersonenbeförderungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Genehmigung der Übertragung und Verlängerung einer bis zum 28.12.2013 befristeten Taxikonzession, die zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bereits abgelaufen war. Das Gericht bestätigte, dass eine Genehmigung nur bis zum Ablauf der Befristung erteilt werden kann und eine rückwirkende Verlängerung nicht möglich ist. Wiedereinsetzung kommt nur bei rechtzeitig gestelltem Antrag in Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen Zulassung der Revision ohne Erfolg; Anspruch auf Genehmigung der Übertragung einer bereits abgelaufenen Konzession abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Genehmigung zur Übertragung einer befristeten Taxikonzession kann nur bis zum Ablauf der Befristung erteilt werden; eine nachträgliche rückwirkende Verlängerung der bereits abgelaufenen Konzession ist unzulässig.

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Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Übertragungsentscheidung ist maßgeblich, dass die Lizenz zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gültig ist; auf den Zeitpunkt des Eingangs des Übertragungsantrags kommt es nicht entscheidend an.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine rückwirkende Verlängerung nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften kommt allenfalls in Betracht, wenn der Antrag so rechtzeitig gestellt worden ist, dass über ihn innerhalb der verbleibenden Lizenzdauer entschieden werden konnte.

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Für den Erwerb von Besitzstandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG ist Voraussetzung, dass der Unternehmer den genehmigten Verkehr mindestens zwei Jahre durchgeführt hat; ein solcher Besitzstandsschutz wird nicht automatisch mit einer Übertragung auf den Erwerber fortgegeben.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 12 GG§ Art 14 GG§ 13 Abs 3 PBefG§ 13 Abs 5 PBefG§ 2 Abs 2 Nr 2 PBefG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 8. Oktober 2018, Az: 9 S 804/17, Urteil

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 1. Februar 2017, Az: 4 K 2563/14, Urteil

Gründe

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Der Kläger schloss am 23. Dezember 2013 einen Vertrag zur Übernahme einer bis zum 28. Dezember 2013 befristeten Taxikonzession. Anschließend beantragte er bei dem Beklagten die Genehmigung der Übertragung dieser Konzession auf ihn und deren anschließende Verlängerung. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies er zurück. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides verpflichtet, über den Antrag auf Genehmigung der Übertragung und Verlängerung der Taxikonzession unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Dem geltend gemachten Anspruch auf Genehmigung der Übertragung der Konzession gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) stehe entgegen, dass diese zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung abgelaufen gewesen sei und nicht rückwirkend verlängert werden könne. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Die Revision gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

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Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Das leistet die Beschwerde nicht.

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a) Die sinngemäßen Fragen,

ob es mit dem Recht des Taxiunternehmers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sei, dass die Übertragung und anschließende Verlängerung einer Taxikonzession nur möglich sei, wenn die Konzession noch mindestens zwei Jahre laufe,

und

ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG vereinbar sei, dass Taxikonzessionen, die natürlichen Personen erteilt seien, nur dann auf andere Personen übertragen und anschließend verlängert werden könnten, wenn die Konzession noch mindestens zwei Jahre laufe, während Taxikonzessionen, die juristischen Personen erteilt seien, ohne diese Beschränkung jederzeit durch Abtretung der Anteile an der juristischen Person übertragen werden könnten,

wären in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass die Genehmigung zur Übertragung einer Taxikonzession gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG bei befristeten Konzessionen nicht nur vor Ablauf der Befristung beantragt werden muss, sondern auch nur bis zu deren Ablauf erteilt werden kann. Da diese Erwägung das Urteil selbständig trägt, hat der Verwaltungsgerichtshof es für entbehrlich gehalten näher zu prüfen, ob dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Übertragungsentscheidung fehlt, weil sie seine Rechtsposition nicht hätte verbessern können. Nur zur Erläuterung dieser nicht tragenden Erwägung hat er darauf hingewiesen, dass der Kläger sich selbst bei Übertragbarkeit der abgelaufenen Konzession für deren Verlängerung nicht auf § 13 Abs. 3 PBefG hätte berufen können, weil er den mit der streitigen Konzession erlaubten Verkehr nicht mindestens zwei Jahre durchgeführt habe und ein eventuell vom Vorinhaber erworbener Besitzstandsschutz nicht mit übertragen werde. Die vom Kläger mit seinen Grundsatzrügen in den Blick genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen für den Erwerb von Besitzstandsschutz gemäß § 13 Abs. 3 PBefG tragen die angegriffene Entscheidung mithin nicht.

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b) Die weitere sinngemäße Frage,

ob ein Antrag auf Genehmigung einer Lizenzübertragung so rechtzeitig gestellt werden muss, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz von der Genehmigungsbehörde beschieden werden kann,

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Auch diese Frage war für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das Berufungsurteil entscheidungstragend nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags ab - es hält diesen sogar ausdrücklich für unerheblich (UA S. 14 letzter Absatz) -, sondern auf die Gültigkeit der Lizenz zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung ihrer Übertragung (UA S. 14 vorletzter Absatz).

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Grundsätzliche Bedeutung seiner Frage kann der Kläger auch nicht daraus ableiten, dass der Verwaltungsgerichtshof eine rückwirkende Verlängerung der Genehmigung gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG BW oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG BW hinsichtlich des Ablaufs der zu übertragenden Genehmigung allenfalls dann für möglich hält, wenn der Antragsteller den Übertragungsantrag so rechtzeitig gestellt hat, dass er innerhalb der verbleibenden Genehmigungsdauer entschieden werden kann. Denn die Frage des Klägers zielt auf eine Antragsfrist, die der Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen hat.

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c) Auch die sinngemäße Frage,

ob § 13 Abs. 5 PBefG auf den Fall der Wiedererteilung (bestehender) Lizenzen anwendbar ist oder lediglich die Vergabe weiterer Lizenzen an bereits lizensierte Unternehmer oder Neubewerber regelt,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie war für das Berufungsgericht ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des Klägers dahingehend ausgelegt, dass er nicht auf die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 13 Abs. 5 PBefG im Wettbewerb mit Neubewerbern gerichtet ist. Diese Auslegung seines Antrags greift der Kläger mit seiner Beschwerde nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem, die Anwendbarkeit der Vorschrift unterstellend, ausgeführt, dass der Kläger in diesem Fall Neubewerbern nicht vorzuziehen gewesen wäre. Auch dagegen hat der Kläger keine wirksamen Rügen erhoben (dazu sogleich unter 2.b).

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2. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

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a) Der Kläger meint, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 1. Juli 1996 - 11 B 95.2169 - ab. Das kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht divergenzfähig sind.

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b) Der Kläger meint weiter, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1989 - 1 BvL 32/82, 1 BvL 6/83 - ab. Dort werde angenommen, dass der Inhaber einer Taxikonzession wegen des von ihm während der Laufzeit der Konzession erworbenen "good wills" ein derart hohes Übertragungsinteresse haben könne, dass es sogar bei Bestehen eines Bewerberüberhanges Beachtung verdiene und vom Gesetzgeber höher bewertet werden könne als die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Demgegenüber habe das Berufungsgericht einen Besitzstandsschutz erst angenommen, wenn der Unternehmer, der die Wiedererteilung einer Konzession beantrage, den genehmigten Verkehr mindestens zwei Jahre lang durchgeführt habe. Auch dieser Vortrag kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Der Rechtssatz, den der Kläger der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnimmt, bezieht sich nicht auf die der Erwägung des Berufungsgerichts zugrundeliegende Vorschrift des § 13 Abs. 3 PBefG. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts legen zudem keine konkreten positiven Voraussetzungen für den Erwerb von Bestandsschutz fest, sondern weisen lediglich darauf hin, dass das Interesse eines Taxiunternehmers, seine Lizenz gegen Entgelt auf einen von ihm ausgewählten Erwerber zu übertragen, derart hoch sein kann, dass es Vorrang vor dem allgemeinen Verteilungsmodus für solche Lizenzen nach Antragseingang beanspruchen kann. Das stellt das Berufungsgericht nicht in Frage.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.