Revisionszulassung; Wahrung der Ausschlussfrist
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Das Revisionsverfahren soll klären, ob ein bei Inkrafttreten des AusglLeistG noch anhängiger Antrag einer GmbH die Ausschlussfrist des §6 Abs.1 Satz3 AusglLeistG für später materiell anspruchsberechtigte Gesellschafter wahrt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§47,52,63 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfrage zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO kommt in Betracht, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer rechtlich grundsätzlichen Frage geeignet ist.
Es ist klärungsbedürftig, ob ein bei Inkrafttreten des AusglLeistG noch anhängiger Antrag einer Kapitalgesellschaft die Ausschlussfrist des §6 Abs.1 Satz3 AusglLeistG für nach §1 Abs.1 und 2 AusglLeistG materiell anspruchsberechtigte Gesellschafter wahrt.
Die Rechtsprechung anerkennt, dass die Wahrung von Ausschlussfristen durch vermögensrechtliche Anträge von Personengesellschaften besondere rechtliche Fragen aufwerfen kann, die auf Kapitalgesellschaften übertragbar zu prüfen sind.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren richtet sich nach §47 Abs.1, §52 Abs.2 und §63 Abs.1 Satz1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend VG Gera, 9. Mai 2016, Az: 6 K 152/15 Ge, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zu klären, ob ein bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) noch anhängiger Antrag, den eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nach dem Vermögensgesetz für Vermögenswerte nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gestellt hat, die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG für das Begehren auf Ausgleichsleistungen auch der nach § 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG möglicherweise materiell anspruchsberechtigten Gesellschafter wahrt (zur Wahrung der Ausschlussfrist durch vermögensrechtliche Anträge von Personengesellschaften vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 24 ff. und Leitsatz 2).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.