Revisionszulassung wegen Divergenz; Restitutionsausschluss; Einziehung von Vermögenswerten
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben. Das BVerwG erkennt eine Abweichung des angefochtenen Urteils von früheren Entscheidungen, weil dieses einen Restitutionsausschluss nach §1 Abs.8 VermG für in Berlin liegende, in der Enteignungsliste 1949 aufgeführte Vermögenswerte annimmt, obwohl eine fehlende Beschlagnahme vor dem 8.2.1949 nicht festgestellt werden kann. Die Kläger haben die Divergenz nach §133 Abs.3 VwGO substantiiert dargelegt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß den maßgeblichen GKG-Vorschriften.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz des angefochtenen Urteils stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu erteilen, wenn das angefochtene Urteil im Sinne des §132 Abs.2 Nr.2 VwGO von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Bei in Berlin belegenen Vermögenswerten, die in der Enteignungsliste von 1949 aufgeführt sind, kann ein Restitutionsausschluss nach §1 Abs.8 VermG angenommen werden, auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass vor dem 8. Februar 1949 eine Beschlagnahme nicht erfolgt ist.
Die Anforderungen des §133 Abs.3 Satz 3 VwGO sind erfüllt, wenn der Beschwerdeführer die behauptete Divergenz substantiiert und die in §133 Abs.3 VwGO geforderten Darlegungen sinngemäß vorträgt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§47 Abs.1, 52 Abs.1 und 4 sowie 63 Abs.1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 31. März 2011, Az: 4 K 321.09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - (BVerwGE 101, 201 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 77) und vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34) ab und beruht auf dieser Abweichung, soweit es einen Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG für in Berlin belegene Vermögenswerte, die Gegenstand der auf der Grundlage des Berliner (Magistrats-)Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl für Groß-Berlin 1949 I, 34) am 2. Dezember 1949 veröffentlichten Enteignungsliste 3 (VOBl für Groß-Berlin 1949 I, 429) waren, auch dann annimmt, wenn "nicht festgestellt werden" kann, dass "der Ausnahmefall fehlender Beschlagnahme vor dem 8. Februar 1949 vorliegt". Dies haben die Kläger entsprechend den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Anforderungen sinngemäß dargelegt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.