Revisionszulassung; Untersagung der Vermittlung von Sportwetten und besonderes Feststellungsinteresse; zur Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren über die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und erkannte grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Es stellte auf die Frage ab, ob das Vermittlungsverbot einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff mit besonderem Feststellungsinteresse (§113 Abs.1 S.4 VwGO) darstellt und ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis eine Folgenabschätzung erfordert.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; grundsätzliche Bedeutung bejaht und Revisionsklärung in Aussicht gestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten kann einen tiefgreifenden Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen darstellen, der ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des §113 Abs.1 Satz 4 VwGO begründen kann.
Liegt eine erfolgreiche Grundsatzrüge vor, kann dies die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO begründen und die Zulassung der Revision rechtfertigen, ohne dass weitere Zulassungsgründe entscheidungserheblich sind.
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit eines staatlichen Sportwettenmonopols mit unionsrechtlichen Anforderungen ist das Kohärenzerfordernis zu beachten; dies kann eine umfassende Folgenabschätzung einschließen, insbesondere hinsichtlich einer Wanderbewegung zu liberaler geregelten Glücksspielbereichen.
Die Frage der Revisionszulassung ist gegebenenfalls zu klären, wenn prozessuale Untersagungen regulatorische Grundsatzfragen berühren, die weitreichende unionsrechtliche und grundrechtliche Implikationen haben.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 24. April 2012, Az: 10 BV 11.2770, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob in der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ein tiefgreifender Grundrechtseingriff liegt, der ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen kann, sowie gegebenenfalls, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols nach § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV (a.F.) mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhing.
Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.