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BVerwG·8 B 5/20, 8 B 5/20 (8 C 27/20)·30.07.2020

Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die EEG-rechtliche Einordnung einer Fruchtreiferei

Öffentliches RechtEnergierechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Hessischen VGH hatte Erfolg; das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Zuordnung zur WZ-Unterklasse 10.39.0 („Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse") für die Einordnung als produzierendes Gewerbe im EEG voraussetzt, dass eine neue Ware oder ein neues Erzeugnis entsteht. Das Gericht erklärt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und fixiert vorläufig den Streitwert.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich; Revision gegen das Urteil des Hessischen VGH zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts oder für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.

2

Bei der einheitlichen Auslegung EEG-rechtlicher Verweisungen auf WZ-Kategorien ist zu klären, ob die Zuordnung zu einer WZ-Unterklasse (hier 10.39.0) voraussetzt, dass die Tätigkeit ein neues Erzeugnis oder eine neue Ware hervorbringt.

3

Eine auslegungsbedürftige Rechtsfrage, die sowohl für ältere (EEG 2012) als auch für aktuelle Regelungen (z.B. § 64 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5a EEG 2017; Anlage 4) von Bedeutung ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision zur Klärung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der EEG-Einordnung.

4

Der vorläufige Streitwert für ein Revisionsverfahren kann vom BVerwG gemäß §§ 47 Abs. 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 3 Nr 14 EEG 2009 vom 17.08.2012§ 41 Abs 1 EEG 2009 vom 17.08.2012§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012§ 64 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5a EEG 2017 in Verbindung mit der Anlage 4 zu diesem Gesetz

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 7. November 2019, Az: 6 A 1008/17, Urteil

vorgehend VG Frankfurt, 8. Juni 2016, Az: 5 K 4598/14.F, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. November 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 248 408,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die noch ungeklärte und voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob eine die Einordnung als produzierendes Gewerbe im Sinne von § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012 begründende Zuordnung zur Unterklasse 10.39.0 "Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse" des Abschnitts C "Verarbeitendes Gewerbe" der WZ 2008 voraussetzt, dass die Tätigkeit eine neue Ware oder ein neues Erzeugnis hervorbringt. Diese Frage stellt sich nicht nur in Anwendung der zitierten, inzwischen ausgelaufenen Bestimmungen, sondern in gleicher Weise bei der Anwendung der derzeit maßgeblichen einschlägigen Vorschriften (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5a EEG 2017 in Verbindung mit der lfd. Nr. 17 der Anlage 4 zu diesem Gesetz, die ausdrücklich auf die Kategorie 1039 der WZ 2008 verweist.)

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.