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BVerwG·8 B 51/21, 8 B 51/21 (8 C 2/22)·07.03.2022

Revisionszulassung; Ausschluss der Rückübertragung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermögensrecht (Rückübertragung nach VermG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte und die Beigeladene rügten die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht nur insoweit, als es das Bruchteilsrestitutionsbegehren für ein konkretes Flurstück betraf. Das Bundesverwaltungsgericht hob die diesbezügliche Entscheidung des VG auf und ließ die Revision zu. Maßgeblich war die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob § 5 Abs.1 Buchst. a VermG voraussetzt, dass ein erheblicher baulicher Aufwand über den 29. September 1990 hinaus fortbesteht. Die Kostenregelung folgt der Hauptsache; der Streitwert wurde vorläufig auf 47.500 € festgesetzt.

Ausgang: Die Nichtzulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts wurde insoweit aufgehoben und die Revision hinsichtlich des Bruchteilsrestitutionsbegehrens zum genannten Flurstück zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu bejahen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung haben kann.

2

Bei der Auslegung von Anträgen und Nichtzulassungsbeschwerden sind die jeweilige Antragsauslegung und die beigefügten Begründungen zu berücksichtigen, wodurch der Prüfungsumfang der Beschwerde bestimmt wird.

3

Zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ist zu klären, ob der Ausschluss der Rückübertragung voraussetzt, dass ein erheblicher baulicher Aufwand über den 29. September 1990 hinaus fortbesteht.

4

Der Streitwert für Beschwerde- und Revisionsverfahren ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG) festzusetzen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 5 Abs 1 Buchst a VermG§ 88 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 5 Abs. 1 Buchst. a VermG§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 25. Juni 2021, Az: 29 K 131.16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit sie die Entscheidung über das Klagebegehren bezüglich des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung M. betrifft.

Insoweit wird die Revision zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 47 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 haben bei sachgerechter Antragsauslegung unter Berücksichtigung der das jeweilige Rechtsschutzziel präzisierenden Beschwerdebegründungen gemäß § 88 VwGO ausschließlich die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Bruchteilsrestitutionsbegehren betreffend das Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung M. zum Gegenstand. Die darauf beschränkten Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig und begründet, weil der insoweit von beiden Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Ausschluss der Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG voraussetzt, dass der erhebliche bauliche Aufwand über den 29. September 1990 hinaus fortbesteht.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.