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BVerwG·8 B 51/19, 8 B 51/19 (8 C 25/19)·11.12.2019

Divergenzzulassung bei der Anwendung von Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen ein Berufungsurteil des Hessischen VGH hatte Erfolg; das BVerwG ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu. Streitgegenstand war die Divergenz in der Anwendung gleichlautender Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze, die auch mit dem Bundes-VwVfG übereinstimmen. Das Gericht begründete die Zulassung damit, dass dadurch die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung gesichert werde. Zudem wurde auf einen materiell-rechtlichen Widerspruch in der Rücknahmepraxis bei Zuwendungsbescheiden hingewiesen.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen einer Divergenz in der Anwendung wortgleich formulierter Vorschriften zweier Landesverwaltungsverfahrensgesetze, die zugleich dem Wortlaut des Bundes-VwVfG entsprechen, ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

2

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist hinreichend angegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz nennt, der im Widerspruch zu einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Gleichlautprinzip steht.

3

Für die Prüfung der Divergenz genügt es, dass die Normen der Länder untereinander sowie mit der bundeseinheitlichen Vorschrift wortgleich sind; die Revision kann sich auf die Verletzung landesrechtlicher Normen stützen.

4

Bei der Rücknahme rechtswidriger Zuwendungsbescheide liegt grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor; die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft begründen keine gesetzliche Wertung, die das von der Behörde eingeräumte Ermessen einschränkt.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 137 Abs 1 Nr 2 VwGO§ 48 Abs 1 S 1 VwVfG§ 48 Abs 1 S 1 VwVfG HE 2010§ Art 48 Abs 1 S 1 VwVfG BY§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Juni 2018, Az: 9 A 429/15, Urteil

vorgehend VG Gießen, 4. Februar 2013, Az: 4 K 1876/12.GI, Urteil

Leitsatz

Bei einer Divergenz in Anwendung von im Wortlaut übereinstimmenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze zweier Länder, die zugleich ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen, ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

2

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

3

Das Berufungsurteil beruht auf dem Rechtssatz, dass eine Behörde bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids nach dem Gebot der Haushaltssparsamkeit regelmäßig dazu verpflichtet sei, ihr Ermessen dahingehend auszuüben, den Bescheid aufzuheben, sofern keine atypischen Umstände vorlägen (UA S. 19). Die Beschwerde legt zutreffend dar, dass das Berufungsurteil damit von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 - BVerwG 10 C 15.14 - (BVerwGE 152, 211 Rn. 29) abweicht. Danach liegt bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor. Im Bereich des Zuwendungsrechts ist keine gesetzliche Wertung ersichtlich, die das der Behörde eröffnete Ermessen einschränken würde; der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung genügt hierfür nicht. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts findet entgegen seiner Annahme keine Stütze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

4

Die divergierenden Rechtssätze ergingen in Anwendung derselben Rechtsvorschrift im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wie sich aus einem am Zweck dieser Norm sowie des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO orientierten Verständnis des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz ergibt.

5

Zwar ist das Berufungsurteil auf § 48 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gestützt, während das abweichende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendet. Doch sind die beiden genannten Vorschriften des Landesrechts untereinander ebenso wortgleich wie mit § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Damit kann die Revision nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf die Verletzung der landesrechtlichen Normen gestützt werden. Sinn des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist es, die Rechtseinheit auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts zu erhalten (vgl. BT-Drs. 7/4798 S. 3). Das Anliegen der Divergenzrevision besteht darin, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 4). Den genannten Zwecksetzungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einer Divergenz in Anwendung von im Wortlaut übereinstimmenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze zweier Länder, die zugleich ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Auf diesem Wege wird die von der Verwaltungsgerichtsordnung angestrebte Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts des Bundes und der Länder verwirklicht.

6

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 a.E. GKG entbehrlich.