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BVerwG·8 B 5/11, 8 B 5/11 (8 C 7/11)·05.07.2011

Revisionszulassung; Rechtmäßigkeitsprüfung im Kommunalwahlprüfungsverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKommunalrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer hat die Zulassung der Revision erreicht; die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitgegenstand ist, ob der Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien (Art.21, Art.28 GG) eine Auslegung eines Kommunalwahlgesetzes ausschließt, die einer Partei nur das Geltendmachen der Rechtswidrigkeit, nicht aber der Rechtmäßigkeit der Wahl erlaubt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht eine klärungsbedürftige Verfassungsfrage und hat die Revision zugelassen.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Auslegung des Kommunalwahlrechts zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung enthält, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.

2

Der Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien (Art.21 Abs.1, Art.28 Abs.1 GG) kann die verfassungskonforme Auslegung landesrechtlicher Regelungen im Kommunalwahlprüfungsverfahren begrenzen.

3

Es ist verfassungsrechtlich zu prüfen, ob eine Auslegung eines Kommunalwahlgesetzes, die einer Partei das Rügen der Rechtmäßigkeit der Wahl versagt, mit dem Gleichheits- und Chancengleichheitsgebot unvereinbar ist.

4

Zur Begründung der Revisionszulassung genügt, dass der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, warum die Frage grundsätzlicher Bedeutung und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf.

Relevante Normen
§ Art 21 Abs 1 S 1 GG§ Art 28 Abs 1 S 1 GG§ Art 28 Abs 1 S 2 GG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. November 2010, Az: 15 A 860/10, Beschluss

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), was vom Kläger noch hinlänglich dargelegt wird. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) es zulässt, ein Kommunalwahlgesetz eines Landes so auszulegen, dass eine politische Partei im Verfahren der Wahlprüfung zwar die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit einer Kommunalwahl geltend machen darf.