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BVerwG·8 B 50/21, 8 B 50/21 (8 C 1/22)·07.03.2022

Revisionszulassung; Restitutionsausschlussgrund des erheblichen baulichen Aufwandes

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermögensrecht/RestitutionsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des VG Berlin insoweit auf und lässt die Revision zu, soweit sie das Bruchteilsrestitutionsbegehren für Flurstück 437 betrifft. Streitfrage ist, ob der Ausschluss der Rückübertragung nach §5 Abs.1 Buchst. a VermG voraussetzt, dass erheblicher baulicher Aufwand über den 29.9.1990 hinaus fortbesteht. Das Gericht sieht die Rechtssache als von grundsätzlicher Bedeutung an (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) und setzt den Streitwert vorläufig auf 42.000 € fest.

Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des VG aufgehoben; Revision insoweit für das Revisionsbegehren zu Flurstück 437 zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und zu prüfen nach sachgerechter Antragsauslegung; sie kann allein die auf ein abgegrenztes Teilbegehren beschränkte Entscheidung betreffen.

2

Ein Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat; dies ist bei klärungsbedürftigen Auslegungsfragen des VermG der Fall.

3

Die Frage, ob der Ausschluss der Rückübertragung nach §5 Abs.1 Buchst. a VermG voraussetzt, dass erheblicher baulicher Aufwand über den 29. September 1990 hinaus fortbesteht, ist revisionsrechtlich klärungsfähig.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG (vgl. §§47, 52, 63 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 5 Abs 1 Buchst a VermG§ 88 VwGO§ 5 Abs. 1 Buchst. a VermG§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 25. Juni 2021, Az: 29 K 130.16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit sie die Entscheidung über das Klagebegehren bezüglich des Flurstücks 437 der Flur 820 der Gemarkung Mitte betrifft.

Insoweit wird die Revision zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 42 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 haben bei sachgerechter Antragsauslegung unter Berücksichtigung der das jeweilige Rechtsschutzziel präzisierenden Beschwerdebegründungen gemäß § 88 VwGO ausschließlich die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Bruchteilsrestitutionsbegehren betreffend das Flurstück 437 der Flur 820 der Gemarkung Mitte zum Gegenstand. Die darauf beschränkten Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig und begründet, weil der insoweit von beiden Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Ausschluss der Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG voraussetzt, dass der erhebliche bauliche Aufwand über den 29. September 1990 hinaus fortbesteht.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.