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BVerwG·8 B 50/11, 8 B 50/11 (8 C 21/11)·28.09.2011

Revisionszulassung; zur Bindung der Tatsacheninstanz an die Revisionsentscheidung im Vermögensrecht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermögensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde hatte Erfolg; das BVerwG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitpunkt ist, ob ein geltend gemachter Verfahrensmangel (§144 Abs. 6 VwGO) die Zulassung rechtfertigt und inwieweit das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang von einer vom Revisionsgericht zuvor bejahten vermögensrechtlichen Berechtigung abweichen darf, wenn es im ersten Rechtsgang mangels tatsächlicher Feststellungen nicht über Ausschlussgründe entschieden hat. Ferner wurde die Streitwertfestsetzung nach §§47, 52, 63 GKG unter Berücksichtigung des reduzierten Streitgegenstands geregelt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO kann auch dann erfolgen, wenn die Beschwerde einen Verfahrensmangel geltend macht; maßgeblich ist die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage.

2

Es ist klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die vermögensrechtliche Berechtigung erneut verneinen darf, wenn das Revisionsgericht im ersten Rechtsgang die Berechtigung bejaht hat, aber mangels tatsächlicher Feststellungen nicht in der Sache entschieden hat.

3

Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die Vorschriften der §§ 47, 52, 63 GKG anzuwenden; dabei ist der reduzierte Streitgegenstand zu berücksichtigen.

4

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermöglicht die Zulassung der Revision auch dann, wenn die Parteien den Zulassungsgrund nicht ausdrücklich benennen, sofern die Rechtssache wegen gerügter Verfahrensmängel grundsätzliche Bedeutung hat.

Relevante Normen
§ VermG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 144 Abs. 6 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Potsdam, 5. August 2010, Az: 1 K 1452/08, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat sich auf diesen Zulassungsgrund zwar nicht berufen, sondern unter anderem eine Verletzung von § 144 Abs. 6 VwGO als Verfahrensmangel geltend gemacht. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in solchen Fällen in Betracht, wenn die Rechtssache wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels grundsätzliche Bedeutung hat (Beschluss vom 19. Februar 1973 - BVerwG 8 B 4.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 103). So liegt es hier. Die Beschwerdebegründung der Klägerin führt auf die klärungsbedürftige Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die vermögensrechtliche Berechtigung der Klägerin erneut verneinen darf, wenn das Revisionsgericht im ersten Rechtsgang ihre Berechtigung bejaht und nur deshalb nicht in der Sache selbst entschieden hat, weil es bislang an tatsächlichen Feststellungen zu der Frage fehlte, ob der mit der Klage begehrten Rückübertragung Ausschlussgründe entgegenstehen.

2

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der reduzierte Streitgegenstand zu berücksichtigen war.