Revisionszulassung; vermögensrechtliche Relevanz eines Rechts zum Abbau von Bodenschätzen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich erfolgreich gegen die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hat die Beschwerde als begründet erkannt und die Revision zugelassen. Zur Entscheidung stehen grundsätzliche Fragen, ob grundeigene Abbaurechte bzw. nach Einigungsvertrag/BBergG als bergfreie Bodenschätze geltende Rechte Vermögenswerte i.S.v. §2 Abs.2 VermG sind, ob verliehenes Bergwerkseigentum der Treuhandanstalt einem rückgabefähigen Abbaurecht nach §6 Abs.6a VermG entspricht und ob eine Rückübertragung nach §4 Abs.1 VermG naturgemäß ausgeschlossen ist.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision als begründet erkannt; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn in ihr voraussichtlich grundsätzliche oder klärungsbedürftige Rechtsfragen, etwa zur vermögensrechtlichen Einordnung von Rechten an Bodenschätzen nach dem VermG, abschließend geklärt werden können.
Ein zum Zeitpunkt einer Schädigung grundeigenes Abbaurecht oder ein nach Art.8 und Anlage I des Einigungsvertrags als bergfreier Bodenschatz geltendes Recht kann einen Vermögenswert i.S.v. §2 Abs.2 VermG darstellen, wenn es wirtschaftliche Verwertbarkeit und Übertragbarkeit aufweist.
Bergwerkseigentum, das der Treuhandanstalt für einen Bodenschatz verliehen und nach Maßgabe des Einigungsvertrags als Bergwerkseigentum im Sinne des §151 BBergG fortgeführt wurde, kann ein dem früheren grundeigenen Abbaurecht im Wesentlichen entsprechendes Recht und damit ein rückgabefähiger Vermögensgegenstand i.S.v. §6 Abs.6a Satz 1 VermG sein.
Eine Rückübertragung eines solchen Bergwerkseigentums kann nach §4 Abs.1 VermG ausgeschlossen sein, wenn dies von der Natur der Sache her der Rückgabe entgegensteht.
Vorinstanzen
vorgehend VG Greifswald, 8. Mai 2013, Az: 6 A 1287/11, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können voraussichtlich die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt werden, ob ein Recht zum Abbau von Bodenschätzen, das zum Schädigungszeitpunkt grundeigen war und nach Maßgabe von Art. 8 und Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 lit. a Einigungsvertrag als bergfreier Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG gilt, ein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG ist, und ob ein der Treuhandanstalt für diesen Bodenschatz verliehenes Bergwerkseigentum, das nach Maßgabe von Art. 8 und Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 lit. d Einigungsvertrag als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 BBergG aufrechterhalten worden ist, ein dem früheren grundeigenen Abbaurecht im Wesentlichen entsprechendes Recht darstellt, das als rückgabefähiger Vermögensgegenstand im Sinne des § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG anzusehen ist, sowie ob die Rückübertragung eines solchen Bergwerkseigentums gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her ausgeschlossen ist.