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BVerwG·8 B 48/20, 8 B 48/20 (8 C 6/21)·30.06.2021

Revisionszulassung; sonntägliche Ladenöffnungen nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitfrage ist, ob Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV landesrechtliche Ausnahmen für sonntägliche Ladenöffnungen ohne räumliche oder warenbezogene Beschränkung nur zulassen, wenn die zugrunde liegende Bedeutung eine Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Stadtgebiet hat. Das Gericht sieht grundsätzliche Bedeutung und setzt den Streitwert vorläufig nach GKG fest.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtssache hat im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage aufwirft, deren Entscheidung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.

2

Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gestattet den Ländern, im öffentlichen Interesse Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsöffnungsverbot zu normieren; eine solche landesrechtliche Ermächtigung ist nur verfassungsgemäß, wenn die zugrunde liegende Bedeutung für das Land als Ganzes besteht und eine Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Landesgebiet entfaltet.

3

Eine Vorschrift, die sonntägliche Ladenöffnungen wegen Großveranstaltungen ohne räumliche oder warenbezogene Beschränkung vorsieht, bedarf einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung; das schlichte Verweisen auf ‚Bedeutung‘ genügt nur, wenn die hierfür erforderliche Ausstrahlungswirkung dargelegt ist.

4

Der Streitwert für Beschwerde- und Revisionsverfahren kann vorläufig nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 1 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 140 GG§ Art 139 WRV§ 6 Abs 1 S 1 LÖG BE§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. Mai 2020, Az: OVG 1 B 6.19, Beschluss

vorgehend VG Berlin, 5. April 2019, Az: 4 K 527.17, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 14. Mai 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - jeweils auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Beschwerdevorbringen führt auf die klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren voraussichtlich zu klärende Frage, ob Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV die Festsetzung im öffentlichen Interesse ausnahmsweise zulässiger sonntäglicher Ladenöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes ohne eine räumliche Beschränkung und ohne Beschränkung auf bestimmte Warengruppen wegen Großveranstaltungen nur zulässt, wenn diese Bedeutung für Berlin als Ganzes in dem Sinne haben, dass sie Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Stadtgebiet entfalten.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.