Revisionszulassung; Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde ein; das BVerwG hat die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Anlass ist die Frage der Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG, namentlich ob Anteile außerhalb des Beitrittsgebiets von einer Rückerstattung durch ein anderes Nachkriegsrecht abhängig sind. Die vorläufige Streitwertfestsetzung stützt sich auf Vorschriften des GKG.
Ausgang: Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung dieser Fragen geeignet ist.
Die Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG können Gegenstand revisionsrechtlicher Klärung sein, insbesondere in Bezug auf Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets.
Für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren können die §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG herangezogen werden.
Die Frage, ob ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile von einer vorherigen Rückerstattung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz abhängig ist, ist eine rechtsdogmatisch zu präzisierende Voraussetzung.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 24. März 2016, Az: 29 K 199.14, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG näher zu präzisieren und insbesondere zu klären, ob ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets davon abhängig ist, dass die Rückerstattung nach "einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz" (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG) erfolgt ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.