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BVerwG·8 B 46/11, 8 B 46/11 (8 C 20/11)·27.09.2011

Revisionszulassung; Enteignung auf Grundlage der Verordnung zur Ausführung des SMADBef 64/48

Öffentliches RechtEnteignungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Rückübertragung eines Grundstücks; das VG Potsdam wies die Klage ab mit der Begründung, die Enteignung beruhe auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) durch Anwendung der Ersten Verordnung zu SMAD-Befehl Nr. 64/48. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision zu, weil die Frage, ob die Verordnung Enteignungswirkung auch für zuvor nicht sequestrierte Vermögenswerte entfalten konnte, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Streitwert wurde vorläufig nach GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zur Klärung grundsätzlicher Fragen zur Enteignungswirkung historischer Besatzungsnormen zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn eine rechtlich grundsätzlich bedeutsame Frage vorliegt, die eine obergerichtliche Klärung erfordert.

2

Fragen, ob eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG durch Auslegungsfragen historischer Ausführungsverordnungen zu bestimmen ist, können die Zulassung der Revision rechtfertigen.

3

Erweist sich eine gerügte Divergenz als nicht formgerecht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, steht dies der Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entgegen, wenn die aufgeworfene Frage grundsätzliche Bedeutung hat.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ SMADBef 64/48§ 1 Abs 8 Buchst a VermG§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Potsdam, 5. August 2010, Az: 1 K 3094/09, Urteil

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks in Potsdam. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Grundstück auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Die Klägerin sei mit dem Namenszusatz "Gotha-Stadt" in der Thüringer Liste "A" vom 17. April 1946 aufgeführt. Nach Nr. 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1) vom 28. April 1948 gelte die Enteignung eines Teils der Betriebsstätten von einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten auch hinsichtlich aller anderen Unternehmensteile, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang untereinander stehen. Gemäß dieser Vorschrift habe sich der 1946 erfolgte Enteignungszugriff in Thüringen auch auf die "Niederlassungen" in Brandenburg erstreckt. Anhaltspunkte dafür, warum dies ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

2

Die Beschwerde hat Erfolg. Die von ihr gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, nicht § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wird zwar nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Sie führt aber auf die grundsätzlich bedeutsame Frage, ob eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG deshalb anzunehmen ist, weil Nr. 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1) vom 28. April 1948 Enteignungswirkung auch für solche Vermögenswerte entfalten konnte, die bis zum Erlass des SMAD-Befehls Nr. 64 am 17. April 1948 nicht sequestriert waren und damit seit dem 18. April 1948 gemäß Nr. 5 dieses Befehls einem Enteignungsverbot unterlagen. Die Revision ist deshalb gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.