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BVerwG·8 B 44/16, 8 B 44/16 (8 C 5/17)·23.01.2017

Revisionszulassung; Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermögensrecht (VermG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und begehrte Klärung der Anwendungsreichweite des VermG. Streitgegenstand ist, ob nach § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 VermG die Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung außerhalb des Beitrittsgebiets ansässig waren. Das BVerwG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren wurde gemäß §§ 47, 52, 63 GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen und vorläufiger Streitwert nach GKG festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

2

Ein Revisionsverfahren ist geeignet, die eröffnete Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang die Vorschriften eines Übergangsgesetzes (hier: §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 VermG) Anspruchsberechtigungen gegenüber Beteiligungen an Unternehmen erfassen, die zum Tatzeitpunkt außerhalb des Beitrittsgebiets ihren Sitz hatten.

3

Bei der Auslegung von Übergangsvorschriften ist zu prüfen, ob örtliche Anknüpfungspunkte (z. B. Sitz des Unternehmens, Beitrittsgebiet) die Reichweite der Anspruchsberechtigung begrenzen oder nicht.

4

Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren finden die Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) Anwendung.

Relevante Normen
§ 1 Abs 6 VermG§ 3 Abs 1 S 4 Halbs 2 VermG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 6 VermG§ 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 28. Januar 2016, Az: 29 K 54.15, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zu klären, ob auf der Grundlage von § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG die Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung ihren Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets hatten.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.