Revisionszulassung; Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und begehrte Klärung der Anwendungsreichweite des VermG. Streitgegenstand ist, ob nach § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 VermG die Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung außerhalb des Beitrittsgebiets ansässig waren. Das BVerwG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren wurde gemäß §§ 47, 52, 63 GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen und vorläufiger Streitwert nach GKG festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.
Ein Revisionsverfahren ist geeignet, die eröffnete Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang die Vorschriften eines Übergangsgesetzes (hier: §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 VermG) Anspruchsberechtigungen gegenüber Beteiligungen an Unternehmen erfassen, die zum Tatzeitpunkt außerhalb des Beitrittsgebiets ihren Sitz hatten.
Bei der Auslegung von Übergangsvorschriften ist zu prüfen, ob örtliche Anknüpfungspunkte (z. B. Sitz des Unternehmens, Beitrittsgebiet) die Reichweite der Anspruchsberechtigung begrenzen oder nicht.
Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren finden die Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) Anwendung.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 28. Januar 2016, Az: 29 K 54.15, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zu klären, ob auf der Grundlage von § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG die Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung ihren Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets hatten.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.