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BVerwG·8 B 44/12, 8 B 44/12 (8 C 40/12)·19.09.2012

Revisionszulassung; zu den Folgen bei negativer Feststellung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisfähigkeit

Öffentliches RechtGlücksspielrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beantragen die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Bayerischen VGH. Das BVerwG gewährt die Beschwerde und erklärt die Rechtssache für grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es wird zur Revision zugelassen, weil insbesondere zu klären ist, ob der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV eine umfassende Untersagung nur rechtfertigt, wenn die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu bejahen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur, wenn die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt worden ist.

3

Im Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung (insbesondere die fehlende Erlaubnisfähigkeit) in der Vorinstanz abschließend und fehlerfrei festgestellt worden sind.

4

Eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Untersagung wegen fehlender Erlaubnisfähigkeit setzt eine hinreichend substantiiert getroffene Feststellung der Erlaubnisunfähigkeit voraus.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 4 Abs 1 S 1 GlüStVtr BY 2012§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Februar 2012, Az: 10 BV 11.482, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird u.a. voraussichtlich zu klären sein, ob der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur rechtfertigt, wenn die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt worden ist.

2

Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.