Themis
Anmelden
BVerwG·8 B 44/11, 8 B 44/11 (8 C 18/11)·22.08.2011

Revisionszulassung; kann eine Behörde bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Subventionsbescheides durch eine andere Behörde Vertrauensschutz geltend machen?

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde hatte Erfolg; das BVerwG lässt die Revision zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu klären ist, ob sich eine Gemeinde gegenüber der Rücknahme eines rechtswidrigen Subventionsbescheids durch das Land auf Vertrauensschutz berufen kann, wenn dieses von einer zuvor gemeinsam vereinbarten Verwaltungspraxis abweicht. Zudem ist zu prüfen, ob eine solche Vereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vergleich i.S.v. § 55 VwVfG einzuordnen ist und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet erkannt; Revision zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Eine Behörde kann sich auf Vertrauensschutz berufen gegenüber der Rücknahme eines rechtswidrigen Subventionsbescheids durch eine andere Behörde, wenn diese von einer zuvor gemeinsam angewandten Verwaltungspraxis abweicht und dadurch berechtigte Erwartungen begründet wurden.

3

Eine zwischen Behörden getroffene Vereinbarung über die Anwendung einer Verwaltungspraxis kann den Tatbestand eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages i.S.v. § 55 VwVfG erfüllen und hieraus besondere Rechtsfolgen nach sich ziehen.

4

Zur Beurteilung des Vertrauensschutzes sind die Umstände der Vereinbarung, ihre Dauerhaftigkeit und die Berechenbarkeit für die betroffene Behörde zu prüfen.

Relevante Normen
§ 55 VwVfG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 11. Februar 2011, Az: 2 A 10895/10, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob sich eine Behörde (Gemeinde) gegenüber der Rücknahme eines rechtswidrigen Subventionsbescheides durch eine andere Behörde (Land) dann auf Vertrauensschutz berufen darf, wenn die andere Behörde mit der Rücknahme von einer Verwaltungspraxis abweicht, auf die sich beide zuvor zur Erzielung von Rechtssicherheit geeinigt hatten. Dabei dürfte sich auch die Frage stellen, ob eine derartige Vereinbarung den Begriff des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages (vgl. § 55 VwVfG) erfüllt und welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen wären.