Themis
Anmelden
BVerwG·8 B 43/16, 8 B 43/16 (8 C 4/17)·23.01.2017

Revisionszulassung; Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEntschädigungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten wurde vom BVerwG für begründet gehalten und die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zentrales Rechtsproblem ist, ob nach § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG die Feststellung einer Berechtigung zu Beteiligungen an Unternehmen möglich ist, deren Sitz zum Zeitpunkt der Schädigung außerhalb des Beitrittsgebiets lag. Das Revisionsverfahren soll diese grundsätzliche Rechtsfrage klären. Die vorläufige Streitwertfestsetzung stützt sich auf die genannten GKG-Vorschriften.

Ausgang: Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Revisionsverfahren soll Klärung zur Feststellung von Beteiligungsberechtigungen nach VermG bei Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets bringen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung dieser Rechtsfrage geeignet ist.

2

Fragen, ob auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG eine Berechtigung zu Beteiligungen an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung außerhalb des Beitrittsgebiets ihren Sitz hatten, können revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung sein.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

4

Die Zulassung der Revision dient der Klärung materiell-rechtlicher Auslegungsfragen des VermG, die über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung entfalten können.

Relevante Normen
§ 1 Abs 6 VermG§ 3 Abs 1 S 4 Halbs 2 VermG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 6 VermG§ 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 28. Januar 2016, Az: 29 K 16.15, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zu klären, ob auf der Grundlage von § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG die Berechtigung für Beteiligungen an Unternehmen festgestellt werden kann, die zum Zeitpunkt der Schädigung ihren Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets hatten.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.