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BVerwG·8 B 42/20, 8 B 42/20 (8 C 29/20)·02.10.2020

Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde; Wirksamkeit einer satzungsmäßigen Festsetzung einer Kreisumlage

Öffentliches RechtKommunalrechtHaushaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Festsetzung einer Kreisumlage. Streitfrage ist, ob eine satzungsmäßige Kreisumlage Art. 28 Abs. 2 GG verletzt, wenn der Umlagesatz, nicht aber die der Berechnung zugrunde liegenden (mindestens aggregierten) Bedarfdaten vorgelegt wurden. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet erkannt; Revision gegen die Entscheidung zur Kreisumlage wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine satzungsmäßige Festsetzung der Kreisumlage ist nur verfassungsgemäß, wenn die Mitglieder des Kreistags vor Beschlussfassung über die für die Entscheidung maßgeblichen Grundlagen hinreichend informiert werden; fehlt diese Information zumindest in aggregierter Form, kann dies einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG darstellen.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die geltend gemachte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts oder für eine einheitliche Rechtsprechung ist.

3

Die Zulassung der Revision ist anzuordnen, wenn die Angelegenheit eine verfassungs- oder rechtsstaatlich bedeutsame Auslegung grundlegender Organisationsprinzipien der kommunalen Selbstverwaltung erfordert.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts in verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des GKG maßgeblich (vgl. §§ 47, 52, 63 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 28 Abs. 2 GG§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. März 2020, Az: 4 L 184/18, Urteil

vorgehend VG Magdeburg, 11. September 2018, Az: 9 A 117/17, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. März 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 2 377 062 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob eine satzungsmäßige Festsetzung der Kreisumlage wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam ist, wenn zwar der von der Kreisverwaltung vorgeschlagene Umlagesatz, nicht jedoch die dem Vorschlag zugrunde liegenden, von der Kreisverwaltung ermittelten Daten zum Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern - mindestens in aggregierter Form - vor der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegt wurden.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.