Revisionszulassung; Bestimmung der Erben oder Erbeserben
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; das BVerwG erkannte grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage. Streitgegenstand ist, ob bei der Bestimmung der Erben oder Erbeserben nach § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG eine hypothetische Prüfung erforderlich ist, wer ohne besatzungsrechtliche Enteignung Erbe geworden wäre. Die Sache wird zur Klärung dieser Rechtsfrage im Revisionsverfahren zugelassen; der Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben; Revision zur Klärung der Erbenbestimmung nach AusglLeistG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erwägen, wenn die Sache eine grundsätzliche Bedeutung aufweist und im Revisionsverfahren eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu erwarten ist.
Es kann im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG die Rechtsfrage auftreten, ob zur Ermittlung der Erben oder Erbeserben eine hypothetische Prüfung vorzunehmen ist, wer unter Ausblendung besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Enteignung Erbe bzw. Erbeserbe geworden wäre.
Die Feststellung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage begründet die Zulassungsbedürftigkeit der Revision, wenn die Entscheidung über die Frage für die Rechtsentwicklung von Bedeutung ist.
Die Streitwertfestsetzung in Ausgleichsleistungsangelegenheiten kann sich auf die Vorschriften des GKG stützen, namentlich §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 3 und 63 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend VG Dresden, 9. Mai 2018, Az: 6 K 211/15, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die von ihm aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Bestimmung der Erben oder Erbeserben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG eine hypothetische Prüfung erfordert, wer unter Ausblendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung des im Streit stehenden Vermögenswertes Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.