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BVerwG·8 B 42/18, 8 B 42/18 (8 C 6/19)·12.06.2019

Revisionszulassung; Bestimmung der Erben oder Erbeserben

Öffentliches RechtEntschädigungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; das BVerwG erkannte grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage. Streitgegenstand ist, ob bei der Bestimmung der Erben oder Erbeserben nach § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG eine hypothetische Prüfung erforderlich ist, wer ohne besatzungsrechtliche Enteignung Erbe geworden wäre. Die Sache wird zur Klärung dieser Rechtsfrage im Revisionsverfahren zugelassen; der Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben; Revision zur Klärung der Erbenbestimmung nach AusglLeistG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erwägen, wenn die Sache eine grundsätzliche Bedeutung aufweist und im Revisionsverfahren eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu erwarten ist.

2

Es kann im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG die Rechtsfrage auftreten, ob zur Ermittlung der Erben oder Erbeserben eine hypothetische Prüfung vorzunehmen ist, wer unter Ausblendung besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Enteignung Erbe bzw. Erbeserbe geworden wäre.

3

Die Feststellung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage begründet die Zulassungsbedürftigkeit der Revision, wenn die Entscheidung über die Frage für die Rechtsentwicklung von Bedeutung ist.

4

Die Streitwertfestsetzung in Ausgleichsleistungsangelegenheiten kann sich auf die Vorschriften des GKG stützen, namentlich §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 3 und 63 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 1 Abs 1 S 1 AusglLeistG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Dresden, 9. Mai 2018, Az: 6 K 211/15, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die von ihm aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Bestimmung der Erben oder Erbeserben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG eine hypothetische Prüfung erfordert, wer unter Ausblendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung des im Streit stehenden Vermögenswertes Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.