Themis
Anmelden
BVerwG·8 B 4/17, 8 B 4/17 (8 C 16/17)·28.08.2017

Revisionszulassung; Widerruf eines Verwaltungsakts

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren über den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts. Das BVerwG gab der Beschwerde statt, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat; eine Divergenz nach Nr.2 lag nicht vor, da andere Vorschriften betroffen waren. Die Revision soll klären, ob ein Widerruf nach §49 Abs.2 Satz1 Nr.3 VwVfG (oder entsprechend) zulässig ist, wenn bei Erlass bereits vorhandene Tatsachen der Behörde erst nachträglich bekannt werden. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften des GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zur Klärung der Widerrufsfrage zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO kann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfolgen, auch wenn keine Divergenz im Sinne des §132 Abs.2 Nr.2 VwGO vorliegt.

2

Eine Divergenz i.S.v. §132 Abs.2 Nr.2 VwGO setzt die Anwendbarkeit derselben Rechtsvorschrift voraus; Entscheidungen, die andere Vorschriften betreffen, begründen keine Divergenz.

3

Zu prüfen ist, ob der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach §49 Abs.2 Satz1 Nr.3 VwVfG oder in entsprechender Anwendung zulässig ist, wenn Tatsachen, die eine Versagung rechtfertigen, bereits bei Erlass vorlagen, der Behörde aber erst später bekannt wurden.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren richtet sich nach §47 Abs.1, §52 Abs.1 und §63 Abs.1 Satz1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 49 Abs 2 S 1 Nr 3 VwVfG§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. November 2016, Az: 4 A 466/14, Urteil

vorgehend VG Gelsenkirchen, 27. Januar 2014, Az: 19 K 3802/12

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar fehlt es an einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb, weil die von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 - (Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 9) und vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - (BVerwGE 112, 80) andere Vorschriften betreffen als die hier in Rede stehende Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Der Rechtssache kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zulässig ist, wenn möglicherweise bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorliegende Tatsachen, die eine Versagung des Verwaltungsaktes rechtfertigen, der Behörde erst nachträglich bekannt geworden sind.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.