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BVerwG·8 B 41/20, 8 B 41/20 (8 C 4/21)·16.06.2021

Revisionszulassung; Restitutionsansprüche strafrechtlich Rehabilitierter bei gestuftem Besitz an eingezogenem Vermögenswert

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermögensrecht (VermG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BVerwG stattgegeben; die Revision wurde zugelassen. Streitgegenstand ist, ob die strafrechtliche Rehabilitierung im Zusammenhang mit der Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrags, der vom Eigentümer einem Verwahrer überlassen war, nach Rückerstattung an den Verwahrer gemäß §1 Abs.7 VermG vermögensrechtliche Ansprüche des Eigentümers ausschließt. Das Gericht sah in der Frage grundsätzliche Bedeutung und hob die Entscheidung des VG Magdeburg auf. Die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache; der Streitwert wurde vorläufig auf 766,94 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wird zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. der Revisionszulassungsvoraussetzungen besitzt.

2

Die Frage, ob eine strafrechtliche Rehabilitierung vermögensrechtliche Ansprüche des ursprünglichen Eigentümers nach Rückerstattung an den Verwahrer nach §1 Abs.7 VermG ausschließt, kann grundsätzliche Bedeutung haben und Revisionszulassung rechtfertigen.

3

Bei gestuftem Besitzverhältnis (Eigentümer ↔ Verwahrer) ist zu prüfen, inwieweit die Rückerstattung an den Verwahrer die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Eigentums- oder Restitutionsansprüchen des Eigentümers berührt.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den §§ 47 Abs.1, 47 Abs.3, 52 Abs.1 und 63 Abs.1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 1 Abs 7 VermG§ 1 Abs. 7 VermG§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Magdeburg, 21. April 2020, Az: 3 A 9/20 MD, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. April 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 766,94 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob die strafrechtliche Rehabilitierung wegen der Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrages, der dem Adressaten der Beschlagnahme vom gleichfalls rehabilitierten Eigentümer zur Verwahrung überlassen worden war, nach der Restitution des Betrages an den Verwahrer gemäß § 1 Abs. 7 VermG keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Eigentümers mehr begründen kann mit der Folge, dass dieser zur Wahrung seiner Rechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.

2

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.