Revisionszulassung; faktischer Enteignungsbegriff
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Beschwerde für begründet und ließ die Revision zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. Streitgegenstand ist die weitere Präzisierung des in der Rechtsprechung entwickelten Begriffs der faktischen Enteignung, insbesondere die Frage nach möglichen subjektiven Voraussetzungen des enteignenden Zugriffs. Der Streitwert wurde nach §§47,52,63 GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zugelassen zur Klärung des faktischen Enteignungsbegriffs
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat und das Revisionsverfahren Aussicht bietet, rechtsfortbildende Fragen zu klären.
Bei der Prüfung einer faktischen Enteignung ist zu klären, ob und inwieweit der enteignende Zugriff über seine objektiven Wirkungen hinaus subjektive Elemente voraussetzt.
Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind begründet, wenn das Revisionsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit gibt, bestehende Begriffsbildungen der Rechtsprechung weiter zu präzisieren.
Die Festsetzung des Streitwerts in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG, insbesondere §§47,52 und 63 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 3. Dezember 2004, Az: 25 A 240.99, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den durch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für das Vermögensrecht entwickelten sogenannten faktischen Enteignungsbegriff (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <87> m.w.N. = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104) weiter zu präzisieren, insbesondere dahin, ob und inwieweit der enteignende Zugriff subjektive Elemente voraussetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 GKG.