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BVerwG·8 B 4/10·15.07.2010

Wirkung und Reichweite des Rehabilitierungsbescheids

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermögensrecht (Rehabilitierung/Restitution)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Rehabilitierungs-/Restitutionsverfahren als unbegründet ab. Es stellte klar, dass bei mehreren selbstständigen Begründungen des VG für jede Begründung Revisionszulassungsgründe vorgetragen werden müssen. Zudem entschied das Gericht, dass ein Rehabilitierungsbescheid einem nicht beteiligten Verfügungsberechtigten im Restitutionsverfahren nicht bindend ist und dessen Berechtigung vollumfänglich zu prüfen ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Rehabilitierungs-/Restitutionssache als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Trägt ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständige Begründungen, ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen mindestens ein Revisionszulassungsgrund vorgetragen wird.

2

Ein Rehabilitierungsbescheid entfaltet gegenüber einem in dem Rehabilitierungsverfahren nicht beteiligten Verfügungsberechtigten keine bindende Wirkung hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche; im anschließenden Restitutionsverfahren ist die Berechtigung vollumfänglich zu überprüfen.

3

Ist der Rehabilitierungsbescheid für das Restitutionsverfahren gegenstandslos, kann der Verfügungsberechtigte im Restitutionsverfahren alle Einwendungen vorbringen, die seine Berechtigung in Frage stellen, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

4

Im Restitutionsverfahren hat das Verwaltungsgericht vorrangig über die vermögensrechtliche Berechtigung zu entscheiden; die Prüfung der Anwendbarkeit strafrechtlicher Rehabilitierungsregeln im Rehabilitierungsverfahren ist hierfür nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 1 Abs 7 VermG§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO§ 133 VwGO§ 1 Abs. 7 VermG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Magdeburg, 10. November 2009, Az: 5 A 306/08, Urteil

nachgehend BVerfG, 4. Juli 2013, Az: 1 BvR 2436/10, Kammerbeschluss ohne Begründung

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Hat - wie hier - das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird, der die Zulassung rechtfertigt (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Diese Voraussetzung wird von der Beschwerde der Klägerin nicht erfüllt. Jedenfalls liegt zur zweiten Begründungsalternative kein durchgreifender Zulassungsgrund vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass die Rechtsfolgenverweisung des § 1 Abs. 7 VermG nur bei einer nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung der vermögensentziehenden Maßnahme eingreife und die isolierte Entscheidung über die Rehabilitierung als solche nicht ausreiche. Zum anderen könne die Klage keinen Erfolg haben, weil die Beigeladene nicht an dem Rehabilitierungsverfahren beteiligt war und deshalb die Rehabilitierungsentscheidung ihr gegenüber keine Bindungswirkung entfalte.

4

Der von der Beschwerde hinsichtlich der zweiten Begründung geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage:

Mit welchen Einwendungen kann sich der Verfügungsberechtigte in dem dem Rehabilitierungsverfahren nachfolgenden Restitutionsverfahren verteidigen, wenn er aus Rechtsgründen nicht am Rehabilitierungsverfahren beteiligt werden konnte?

5

Die Beantwortung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die grundsätzlich bestehende Bindung an die Feststellungen eines Rehabilitierungsbescheides nicht zu Lasten eines Verfügungsberechtigten wirkt, der am Rehabilitierungsverfahren nicht beteiligt war. Für den Verfügungsberechtigten ist der Rehabilitierungsbescheid der Rechtsgrund, aus dem ihm sein Eigentum an dem Vermögenswert entzogen und auf den Berechtigten übertragen wird. Den Entzug seines Eigentums als Rechtsfolge der Rehabilitierung muss er nur auf einer rechtmäßigen Grundlage hinnehmen. Er muss die Möglichkeit haben, eine Fehlerhaftigkeit des Rehabilitierungsbescheides gerichtlich geltend zu machen (vgl. Urteile vom 24. Juni 2004 - BVerwG 7 C 21.03 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 14 und vom 19. Mai 2005 - BVerwG 7 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 15).

6

Diese zunächst zu verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungen ergangene Rechtsprechung gilt auch für den Fall einer strafrechtlichen Rehabilitierung (vgl. Urteil vom 6. August 2008 - BVerwG 8 C 2.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 19 Rn. 23). Damit ist im Restitutionsverfahren in vollem Umfang die Berechtigung zu überprüfen.

7

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, welche Einwendungen der Verfügungsberechtigte in dem Restitutionsverfahren vorbringen kann, beantwortet sich damit von selbst: Da die Rehabilitierungsentscheidung gegenstandslos ist und im Restitutionsverfahren in vollem Umfang die Berechtigung überprüft wird, kann die beigeladene Verfügungsberechtigte alle dies in Frage stellenden Einwendungen vorbringen. Nur so ist ihr wirkungsvoller Rechtsschutz gesichert.

8

Die darüber hinaus von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Rechtsfrage,

liegt es in der Kompetenz eines Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Rehabilitierungsgerichts im Verfahren auf strafrechtliche Rehabilitierung daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erfüllt sind,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Da die Rehabilitierungsentscheidung gegenstandslos ist, hat das Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vorliegen, sondern ob die Voraussetzungen einer vermögensrechtlichen Berechtigung gegeben sind.

9

Da hinsichtlich der selbstständig tragenden zweiten Begründung des angefochtenen Urteils ein Revisionszulassungsgrund nicht vorliegt, kommt es auf die von der Beschwerde hinsichtlich der ersten Begründung des Verwaltungsgerichts (keine Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG, wenn die Vermögensentziehung nur für rechtsstaatswidrig erklärt, nicht aber förmlich aufgehoben ist) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mehr an.

10

Von einer weiteren Begründung der Beschwerde sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).