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BVerwG·8 B 40/18·20.06.2019

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu §24 GlüStV zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte eine Erlaubnis nach §24 GlüStV für eine Spielhalle; wegen des Verbundverbots konnte nur eine von vier Hallen zugelassen werden, das Losverfahren fiel gegen sie aus. Sie rügte verfassungsrechtliche Fragen zur (Teil‑)Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht (Art.125a GG) und begehrte Zulassung der Revision. Die Beschwerde wurde als nicht grundsätzlicher Zulassungsgrund verworfen, da die aufgeworfene Frage bereits durch die Rechtsprechung geregelt oder zu allgemein gestellt ist.

Ausgang: Beschwerde wegen fehlender Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage voraus.

2

Eine (Teil‑)Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht i.S.v. Art.125a GG ist zulässig, wenn der Landesgesetzgeber die betreffende Materie oder einen abgrenzbaren Teilbereich in eigener Verantwortung regelt.

3

Eine allgemeine, abstrakt gestellte Verfassungsfrage rechtfertigt regelmäßig keine Revisionszulassung, soweit sie im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und nicht auf eine konkretisierte Rechtsfrage beschränkbar ist.

4

Die Zulässigkeit eines zusätzlichen landesrechtlichen Erlaubnistatbestands für den Betrieb von Spielhallen neben einem bundesrechtlichen Erlaubnistatbestand ist mit Art.125a Abs.1 Satz2 GG vereinbar, sofern die genannten Maßgaben eingehalten werden.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 1 GlüStV§ 24 f. GlüStV§ Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG§ 33i GewO

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 12. Juli 2018, Az: 11 LC 401/17, Urteil

vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 13. Juli 2017, Az: 7 A 2398/17

Gründe

1

Die Klägerin betrieb ab Januar 2009 eine Spielhalle in einem Mehrfachkomplex mit drei weiteren Spielhallen. Im September 2015 beantragte sie ebenso wie die Betreiberinnen der drei weiteren Spielhallen die Erteilung von Erlaubnissen nach § 24 Abs. 1 GlüStV. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis wegen des Verbundverbotes nur für eine der vier Spielhallen erteilt werden könne. Die Auswahlentscheidung zwischen den vier Antragstellerinnen traf sie im Juli 2016 in einem Losverfahren, das zuungunsten der Klägerin ausging. Mit Bescheid vom 29. März 2017 lehnte sie den Erlaubnisantrag der Klägerin ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin vorrangig die Feststellung begehrt, dass der Betrieb ihrer Spielhalle keiner Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV bedürfe. Hilfsweise hat sie weiterhin die Erteilung einer solchen Erlaubnis begehrt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Vorschriften der §§ 24 f. GlüStV seien verfassungskonform. Die Regelung des Erlaubnisvorbehalts in § 24 Abs. 1 GlüStV verstoße insbesondere nicht gegen Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis stehe der Klägerin nicht zu.

2

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

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Die Klägerin wirft die Frage auf, wie im Anwendungsbereich des Art. 125a Abs. 1 GG

"in Fällen, in denen Bundes- durch Landesrecht nicht ganz, sondern nur zum Teil ersetzt wird, wie es vorliegend der Fall ist, eine zulässige (Teil-) Ersetzung von einer unzulässigen Ergänzung des Bundes- durch Landesrecht abzugrenzen ist."

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Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG ist geklärt, dass eine Ersetzung von Bundesrecht im Sinne der Vorschrift erfordert, dass der Landesgesetzgeber die Materie, hinsichtlich derer der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz verloren hat, gegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich, in eigener Verantwortung regelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 f.>). Sind diese Maßgaben eingehalten, liegt ein Verstoß gegen Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 - juris Rn. 11 f.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 304 Rn. 28). Daraus folgt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, dass eine "Ergänzung" des Bundesrechts durch Landesrecht zulässig ist, wenn sie die vorgenannten Maßgaben einhält.

5

Die sinngemäß aufgeworfene weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "abgrenzbarer Teilbereich" des Bundesrechts anzunehmen ist, der nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG zulässigerweise durch Landesrecht ersetzt werden darf, und unter welchen Voraussetzungen im Gegensatz dazu eine "unübersichtliche Gemengelage von Bundes- und Landesrecht" besteht, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie entzieht sich in ihrer Allgemeinheit einer Klärung im Revisionsverfahren. Die von der Klägerin angestrebte weitere Klärung der Maßstäbe für die Abgrenzung verfassungsrechtlich zulässiger Ersetzungen von verfassungsrechtlich unzulässigen Änderungen einer bundesgesetzlich geregelten Rechtsmaterie, für die der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz verloren hat, könnte sie in einem Revisionsverfahren nicht erreichen. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass die Schaffung eines weiteren landesrechtlichen Erlaubnistatbestandes für den Betrieb von Spielhallen, der neben den Erlaubnistatbestand des § 33i GewO tritt, mit Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 304 Rn. 28 f.). Der Hinweis der Klägerin, die zitierte Rechtsprechung des Senats sei zum sächsischen Landesrecht ergangen, das nicht wörtlich mit dem hier zu beurteilenden niedersächsischen Landesrecht übereinstimme, zeigt über die dargelegten Maßstäbe hinaus keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Vielmehr erschöpft sich ihr diesbezügliches Vorbringen in einer Kritik an der materiell-rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

6

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.