Niedersächsischer Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb von Spielhallen mit Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, ihr Betrieb einer Spielhalle bedürfe keiner Erlaubnis nach §24 GlüStV oder hilfsweise die Erteilung einer Erlaubnis. Das BVerwG verweigerte die Zulassung der Revision; die Grundsatzrüge erfülle nicht die Anforderungen an eine revisionsbegründende Rechtsfrage. Es bestätigte, dass ein landesrechtlicher Erlaubnistatbestand neben bundesrechtlichen Regelungen verfassungsgemäß sein kann, wenn der Landesgesetzgeber die Materie bzw. abgrenzbare Teilbereiche in eigener Verantwortung regelt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Erlaubnisregelung verfassungsgemäß bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt, der neben einem bundesgesetzlichen Erlaubnistatbestand einen weiteren Erlaubnistatbestand für den Betrieb von Spielhallen schafft, verstößt nicht gegen Art.125a Abs.1 S.2 GG, sofern der Landesgesetzgeber die betreffende Materie bzw. abgrenzbaren Teilbereiche selbstverantwortlich regelt.
Eine zulässige Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht setzt voraus, dass der Landesgesetzgeber die Materie oder einen abgrenzbaren Teilbereich eigenverantwortlich und in sich abgeschlossen ordnet; sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt kein Verstoß gegen Art.125a Abs.1 S.2 GG vor.
Die allgemeine Klärung der Kriterien zur Abgrenzung eines "abgrenzbaren Teilbereichs" im Sinne des Art.125a Abs.1 S.2 GG ist in ihrer Allgemeinheit ungeeignet für ein Revisionsverfahren.
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO (Grundsatzrüge) erfordert die Darlegung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage; bloße materielle Kritik an der Vorinstanz genügt nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 12. Juli 2018, Az: 11 LC 403/17, Urteil
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 13. Juli 2017, Az: 7 A 2400/17
Gründe
Die Klägerin betrieb ab Oktober 2008 eine Spielhalle in einem Mehrfachkomplex mit drei weiteren Spielhallen. Im September 2015 beantragte sie ebenso wie die Betreiberinnen der drei weiteren Spielhallen die Erteilung von Erlaubnissen nach § 24 Abs. 1 GlüStV. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis wegen des Verbundverbotes nur für eine der vier Spielhallen erteilt werden könne. Die Auswahlentscheidung zwischen den vier Antragstellerinnen traf sie im Juli 2016 in einem Losverfahren, das zuungunsten der Klägerin ausging. Mit Bescheid vom 29. März 2017 lehnte sie den Erlaubnisantrag der Klägerin ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin vorrangig die Feststellung begehrt, dass der Betrieb ihrer Spielhalle keiner Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV bedürfe. Hilfsweise hat sie weiterhin die Erteilung einer solchen Erlaubnis begehrt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Vorschriften der §§ 24 f. GlüStV seien verfassungskonform. Die Regelung des Erlaubnisvorbehalts in § 24 Abs. 1 GlüStV verstoße insbesondere nicht gegen Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis stehe der Klägerin nicht zu.
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
Die Klägerin wirft die Frage auf, wie im Anwendungsbereich des Art. 125a Abs. 1 GG
"in Fällen, in denen Bundes- durch Landesrecht nicht ganz, sondern nur zum Teil ersetzt wird, wie es vorliegend der Fall ist, eine zulässige (Teil-) Ersetzung von einer unzulässigen Ergänzung des Bundes- durch Landesrecht abzugrenzen ist."
Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG ist geklärt, dass eine Ersetzung von Bundesrecht im Sinne der Vorschrift erfordert, dass der Landesgesetzgeber die Materie, hinsichtlich derer der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz verloren hat, gegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich, in eigener Verantwortung regelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 f.>). Sind diese Maßgaben eingehalten, liegt ein Verstoß gegen Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 - juris Rn. 11 f.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 304 Rn. 28). Daraus folgt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, dass eine "Ergänzung" des Bundesrechts durch Landesrecht zulässig ist, wenn sie die vorgenannten Maßgaben einhält.
Die sinngemäß aufgeworfene weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "abgrenzbarer Teilbereich" des Bundesrechts anzunehmen ist, der nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG zulässigerweise durch Landesrecht ersetzt werden darf, und unter welchen Voraussetzungen im Gegensatz dazu eine "unübersichtliche Gemengelage von Bundes- und Landesrecht" besteht, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie entzieht sich in ihrer Allgemeinheit einer Klärung im Revisionsverfahren. Die von der Klägerin angestrebte weitere Klärung der Maßstäbe für die Abgrenzung verfassungsrechtlich zulässiger Ersetzungen von verfassungsrechtlich unzulässigen Änderungen einer bundesgesetzlich geregelten Rechtsmaterie, für die der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz verloren hat, könnte sie in einem Revisionsverfahren nicht erreichen. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass die Schaffung eines weiteren landesrechtlichen Erlaubnistatbestandes für den Betrieb von Spielhallen, der neben den Erlaubnistatbestand des § 33i GewO tritt, mit Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 304 Rn. 28 f.). Der Hinweis der Klägerin, die zitierte Rechtsprechung des Senats sei zum sächsischen Landesrecht ergangen, das nicht wörtlich mit dem hier zu beurteilenden niedersächsischen Landesrecht übereinstimme, zeigt über die dargelegten Maßstäbe hinaus keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Vielmehr erschöpft sich ihr diesbezügliches Vorbringen in einer Kritik an der materiell-rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.