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BVerwG·8 B 34/10·22.09.2010

Umdeutung einer Prozesserklärung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts und beanstandet die Nichtzulassung der Revision, ohne einen ausdrücklichen Zulassungsantrag zu stellen. Der Senat wertet die Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtzulassung, hält sie aber für unzulässig, weil die Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind. Zur Sache entfällt, dass eine Umdeutung einer Prozesserklärung nur in Betracht kommt, wenn der so gefasste zulässige Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wurde. Eine Berichtigung nach § 118 VwGO verlängert die Frist nur, wenn die berichtigte Fassung für die Entscheidung über die Rechtsmittellegung erforderlich ist; das war hier nicht der Fall.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; in der Sache ebenfalls nicht durchgreifend

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn die Begründung die in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genannten Anforderungen erfüllt (Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, Abweichung oder eines Verfahrensmangels).

2

Die Umdeutung einer Prozess- oder Rechtsmittelerklärung eines rechtsanwaltlich vertretenen Beteiligten in einen anderen zulässigen Antrag kommt nur in Betracht, wenn der so ausgelegte Antrag noch innerhalb der einschlägigen Rechtsmittelfrist gestellt wurde.

3

Die Berichtigung eines Urteils nach § 118 VwGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit beeinflusst den Lauf der Rechtsmittelfrist nur, wenn erst die berichtigte Fassung die Partei in die Lage versetzt, sachgemäß über Einlegung und Begründung des Rechtsmittels zu entscheiden.

4

Bloße Ausführungen, die darauf abzielen, darzulegen, weshalb ein Vorbringen in der Vorinstanz als Zulassungsantrag zu werten gewesen wäre, genügen nicht zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO§ 132 Abs. 2 VwGO§ 118 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Januar 2010, Az: 4 A 2510/09, Beschluss

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Obwohl sie keinen Antrag enthält und sich nicht ausdrücklich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts, sondern gegen den Beschluss insgesamt wendet, legt der Senat sie als das allein statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus. Die dafür erforderlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt die Beschwerde aber nicht.

2

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen oder die Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel bezeichnen. Dies ist der Beschwerdebegründung des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpft sie sich in Form einer Berufungsbegründung in Ausführungen dazu, warum ihr Rechtsmittel in der Vorinstanz als Antrag auf Zulassung der Berufung hätte angesehen werden müssen. Das reicht zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht aus.

3

Die Rüge der Beschwerde greift auch in der Sache nicht durch. Dass eine Prozesserklärung einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei nur dann umgedeutet werden kann, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist (vgl. Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2; Urteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 m.w.N.), hat das Berufungsgericht bereits dargelegt. Die Rechtsmittelfrist wurde im vorliegenden Verfahren nicht dadurch verlängert, dass das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss vom 26. Oktober 2009 im Tatbestand berichtigt wurde. Es handelte sich um die Beseitigung einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 118 VwGO, weil das zunächst richtig bezeichnete Datum des angefochtenen Bescheides im Antrag fehlerhaft wiedergegeben war. Ein solches Berichtigungsverfahren hat auf den Fristenlauf nur Einfluss, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils die Partei in die Lage setzt, sachgemäß über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2008 - BVerwG 2 B 41.08 - juris Rn. 4). Das war bei der hier vorliegenden geringfügigen Unrichtigkeit nicht der Fall.